OLG Frankfurt a.M.: Oberlandesgericht präzisiert Anforderungen an Lesbarkeit von Anzeigetexten der Stromanbieter…
Mit einem Urteil vom 31.3.2009 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die Anforderungen an die Lesbarkeit von aufklärenden Zusätzen in der Werbung für Ökostromtarife präzisiert.
Ein Stromanbieter hatte Neukunden bei Abschluss eines Vertrages eine Prämie von 50 € versprochen. Dass diese Prämie nur dann fällig werden sollte, wenn ein bestimmter Ökostrom-Tarif und eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurden, erfuhren die Leser nur aus einer Fußnote. Deren Text war unter dem fett hervorgehobenen Satz „Jetzt zu Ökostrom wechseln“ positioniert, und zwar nicht so deutlich und nicht in gleicher Schärfe wie der Text des Blickfangs.
Gegen diese Form der Anzeige hatte sich ein Konkurrent des Stromanbieters mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt und vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht auch obsiegt.
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen. Es führt aus, dass zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen müsse. In den Fällen, in denen – wie hier – der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.
Ein solcher aufklärender Hinweis sei bei der beanstandeten Anzeige zwar vorhanden. Der Hinweis selbst müsse aber leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Davon könne bei dem streitbefangenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Der die Aufklärung enthaltende Textteil – die Fußnote – sei wegen ihrer geringen Schriftgröße und der schwachen Konturen der weißen Schrift auf orangefarbenem Hintergrund praktisch kaum lesbar.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.3.2009, Aktenzeichen 11 U 2/09 (Kart)
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