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Die SCHUFA muss einen Eintrag sperren, sofern der Betroffene die zugrunde liegende Forderung bestreitet…

20. Oktober 2006/in Allgemein, Datenschutzrecht/von RA Jens Reininghaus

wie das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung am 20.09.2006 entschieden hat.

Einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag brauchen die Betroffenen nicht hinzunehmen. Sofern der Betroffene die der Eintragung zugrunde liegende Forderung bestreitet, ist die SCHUFA gemäß § 35 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, den jeweiligen Eintrag zu sperren. Die Sperrung der Eintragung bewirkt, dass diese bis zur Klärung der Angelegenheit keinem Dritten mitgeteilt werden darf.

Weigert sich die SCHUFA einen Eintrag zu sperren oder reagiert sie auf das Ansinnen des Betroffenen nicht innerhalb einer kurz zu bemessenen Frist, kann der Betroffene die Sperrung durch eine gerichtliche (Eil-) Entscheidung herbeiführen. Sofern die Entscheidung antragsgemäß ergeht, trägt die SCHUFA die Kosten für dieses Verfahren. In einem derart gelagerten Fall haben wir für einen Mandanten die vorliegende Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2006-10-20 16:47:142021-01-31 12:05:20Die SCHUFA muss einen Eintrag sperren, sofern der Betroffene die zugrunde liegende Forderung bestreitet…
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