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Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes…

24. Mai 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Mit Urteil vom 12.04.2007 (Az.: VII ZR 122/06) hat der Bundesgerichtshof bzgl. der Widerrufsbelehrung festgestellt,

„Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.“

Die folgende Passage des Urteils deutet zudem darauf hin, dass der BGH die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung für zulässig hält:

„Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.“

Allerdings ist diese Äußerung des BGH unser Erachtens nach mit Vorsicht zu genießen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass der BGH in dieser Urteilsbegründung aufgrund der zur Zeit sehr unsicheren Rechtslage in diesem Bereich eindeutig Stellung für oder gegen die Muster-Widerrufsbelehrung bezogen hätte. Zudem sagt dieses Urteil nichts darüber aus, ob die Musterwiderrufsbelehrung auch zur vorvertraglichen Information auf einer Internetseite verwendet werden kann. Insofern muss die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-05-24 09:44:472021-01-31 12:07:30Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes…
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