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Einstweilige Verfügung gegen Google wegen negativer Bewertung erwirkt

19. Februar 2021|inAllgemein, Internetplattformen, Kanzlei-News, Medien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Auf den Antrag unserer Kanzlei hin, hat das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 25.01.2021 dem Internetriesen Google mittels einstweiliger Verfügung verboten, eine negative Bewertung über unsere Mandantin im Internet weiter zu veröffentlichen.

Mit Zustellung des gerichtlichen Beschlusses wird die einstweilige Verfügung wirksam vollzogen, so dass Google die negative Bewertung aus dem Google-Profil unserer Mandantin entfernen muss und diese auch nicht erneut im Internet veröffentlichen darf. Verstößt Google gegen das gerichtliche Unterlassungsverbot droht Google die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR durch das Gericht, ersatzweise Ordnungshaft, welche dann an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist.

WAS WAR GESCHEHEN – UNBEKANNTER NUTZER VERÖFFENTLICHT NEGATIVE BEWERTUNG BEI GOOGLE AUF DER GRUNDLAGE VON UNWAHREN TATSACHENBEHAUPTUNGEN

Ein unbekannter Nutzer hatte auf dem Google-Maps-Profil unserer Mandantin eine negative Bewertung auf der Grundlage einer unwahren Tatsachenbehauptung veröffentlicht. Nachdem  Google auf unsere Beschwerde bzw. Abmahnung hin die negative Bewertung nicht entfernt hat, haben wir beim Landgericht Wuppertal den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Eilverfahren unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel verboten werden.

LANDGERICHT WUPPERTAL ERLÄSST EINSTWEILIGE VERFÜGUNG UND FORDERT GOOGLE UNTER ANDROHUNG VON ORDNUNGSMITTELN ZUR UNTERLASSUNG AUF

Das Landgericht Wuppertal hatte Google zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem Google auch im gerichtlichen Eilverfahren keine Stellungnahme abgab, hat das Landgericht Wuppertal die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Google wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, die negative Bewertung über unsere Mandantin im Internet zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens wurden Google auferlegt.

Der Beschluss wird nunmehr der Google Limited in Irland zugestellt. Ab Zustellung des Beschlusses hat Google das Verbot zu beachten und die negative Bewertung von dem Google-Maps-Profil unserer Mandantin zu entfernen. Google hat dann die Möglichkeit Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen oder ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Sofern das Verfahren weiterbetrieben werden muss, werden wir über den Fortgang berichten.

Den Beschluss des LG Wuppertal können Sie hier (in anonymisierter Form) einsehen.

Fazit: Negative Bewertungen bei Google können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Sofern der Verfasser der Bewertung unbekannt ist, hat der Betroffene zunächst nur die Möglichkeit gegen Google als Betreiberin der Bewertungsplattform vorzugehen. Sofern Google auf eine außergerichtliche Beschwerde hin nicht reagiert, besteht in einigen Fällen die Möglichkeit mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen Google vorzugehen, um so die negative Bewertung schnell und effektiv von dem eigenen Unternehmensprofil bei Google zu entfernen. Ein Eilverfahren vor Gericht ist in aller Regel allerdings nur innerhalb eines Monats bis maximal 2 Monate (je nach Gerichtsstand) ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden, sollte der Betroffene demnach im Falle einer rechtswidrigen Bewertung nicht zögern, sondern entschlossen handeln.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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