• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Instagram
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor…

30. März 2012/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen.

Ferner werden die Rechte des geistigen Eigentums auch durch das Völkerrecht geschützt, insbesondere das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), den Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (WPPT) und das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom).

Als Beauftragte für die Verwaltung, den Einzug und die Aufteilung der Gebühren der ihr angehörenden Tonträgerhersteller verfolgt die Società Consortile Fonografici (SCF) in Italien und im Ausland Tätigkeiten des „Collecting“.

Die SCF verhandelte in Ausübung ihrer Tätigkeit als Beauftragte mit dem Verband italienischer Zahnärzte (Associazione Nazionale Dentisti Italiani) über den Abschluss eines Kollektivabkommens zur Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung für die „öffentliche Wiedergabe“ von Tonträgern einschließlich derjenigen in privaten Berufspraxen.

Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, erhob die SCF vor der italienischen Justiz gegen Herrn Del Corso Klage auf Feststellung, dass dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis  in Turin als Hintergrundmusik geschützte Tonträger wiedergegeben habe und dass für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu entrichten sei.

Die Corte d’appelllo di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien), bei der der Rechtsstreit anhängig ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Abkommen von Rom, das TRIPS-Übereinkommen und der WPPT in der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbar sind und ob Einzelpersonen sich unmittelbar darauf berufen können. Sodann möchte sie wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in diesen internationalen Übereinkünften mit dem Begriff im Unionsrecht übereinstimmt und ob er die kostenlose Wiedergabe  von Tonträgern in  einer Zahnarztpraxis erfasst.

In seinem Urteil vom heutigen Tag führt  der  Gerichtshof  zunächst  aus,  dass  das  TRIPS- Übereinkommen  und  der  WPPT von der Union unterzeichnet  und  genehmigt  worden und infolgedessen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. Was das Abkommen von Rom angeht, ist dieses zwar kein Bestandteil der Rechtsordnung der Union, entfaltet jedoch mittelbare Wirkungen, da  die  Union die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigen darf.

Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass sich Einzelpersonen weder auf dieses Abkommen noch auf das TRIPS-Übereinkommen oder auf den WPPT unmittelbar berufen können.

Ferner führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Unionsrecht im Licht der gleichen Begriffe in den erwähnten internationalen Übereinkünften und so auszulegen ist, dass er mit diesen vereinbar bleibt.

Sodann beantwortet  der  Gerichtshof  die  Frage,  ob  der  Begriff  „öffentliche  Wiedergabe“  die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer privaten Zahnarztpraxis erfasst. Hierzu führt er aus, dass die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt. In diesem Zusammenhang sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind.

Zu diesen Kriterien gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen,  die das geschützte Werk enthält. Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. So muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auch ein erhebliches Kriterium ist, ob eine „öffentliche  Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen  oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird.

Anhand der erwähnten Kriterien entscheidet der Gerichtshof, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger  in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt.

Selbst wenn ein solcher Zahnarzt daher bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird, bilden seine Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist, und stellen somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger und nicht „Personen allgemein“ dar. Was die Zahl der Personen angeht, für die der Zahnarzt denselben verbreiteten Tonträger hörbar macht, stellt der Gerichtshof fest, dass bei den Patienten eines Zahnarztes diese Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend  ist,  da  der  Kreis  der  gleichzeitig  in  dessen  Praxis  anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet  werden. Schließlich hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks.  Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine  Wiedergabe  von  Tonträgern  gehört  nicht  zur  Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der  Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

Urteil in der Rechtssache C-135/10

Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso



Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…

weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…

weiter…


https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2012-03-30 00:51:092021-01-31 12:11:53Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor…
Das könnte Dich auch interessieren
Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke…
Berufung von Julia Neigel im Urheberrechtsstreit erfolglos…
Bundesgerichtshof zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen…
BGH entscheidet erneut über die Rechtswidrigkeit von Tonträger-Samplings…
Urheberrechtsschutz für Musik-Samples? Hanseatisches Oberlandesgericht entscheidet über Sabrina-Setlur-Titel „Nur mir“…
BGH: Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen notwendig…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Bundesgerichtshof zur Internetauktion eines Vertu-Handys…Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“...
Nach oben scrollen