Für die Widerrufsbelehrung im Internet kann die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht übernommen werden…
… hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 09.03.2007 (Az.: 31 O 13/07) entschieden.
In der Musterwiderrufsbelehrung werde für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf den Erhalt der entsprechenden Belehrung, nicht aber weiter auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt. Dies sei ein Verstoß gegen die – im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten regelnde – Vorschrift des § 312 d Abs. 2 BGB. Auf könne sich der Verwender nicht berufen, da dieser nur die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung in Textform erfasse und damit gerade nicht die Verwendung im Internet in Bezug nimmt.
Diese „fehlerhafte“ Belehrung könne zudem wettbewerbsrchtlich abgemahnt werden.
Das LG Köln hat für diese negative Feststellungsklage einen Streitwert in Höhe von 10.000,- € angenommen.
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