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In einer Beschwerde an ein Bewertungsportal reicht es aus, ein Kundenverhältnis zu bestreiten – einer weitergehenden Begründung bedarf es in der Regel nicht

20. September 2022|inMedien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.08.2022 klargestellt, dass eine Beschwerde an ein Bewertungsportal in der Regel nicht begründet werden muss. Vielmehr reiche es aus, wenn das Betroffene Unternehmen in der Beschwerde bestreite, dass der Verfasser der Bewertung kein Kunde war (und gegebenenfalls auch keine sonstige eigene Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht habe).

Einer näheren Begründung bedürfe es nur dann, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergebe oder die Beschwerde rechtsmissbräuchlich sei.

Aus dem Urteil des BGH vom 09.08.2022:


Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 – OLG Köln

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