Das Oberlandesgericht Köln hat in einem von uns geführten Klageverfahren den Internetriesen Google zur Unterlassung der Veröffentlichung einer 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung auf dem Google My Business-Profil unserer Mandantschaft verurteilt. Zudem wurde Google zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Was war geschehen? 1-Sterne Bewertung ohne Begründung auf Google My Business…
Unsere Mandantschaft betreibt über ein Google My Business Profil eine öffentlich zugängliche Unternehmenspräsenz auf Google und Google Maps. Unsere Mandantschaft wurde dann durch eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung durch einen unbekannten Nutzer diskreditiert.
Beschwerde unserer Mandantschaft an Support-Email von Google erfolglos…
Unsere Mandantschaft sendete daraufhin an die von Google angegebene Support-Emailadresse eine Beschwerde an Google und forderte Google zur Löschung der negativen 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung auf. Unsere Mandantschaft bestritt in der Beschwerde, dass es einen Kundenkontakt mit der Verfasserin der Bewertung gegeben hat und äußerte den Verdacht, dass die negative Bewertung durch einen Wettbewerber in Schädigungsabsicht abgegeben wurde.
Auf die Beschwerde unserer Mandantschaft erfolgte eine automatisierte E-Mail von Google mit dem Hinweis, dass die Beschwerde nicht bearbeitet würde und unsere Mandantschaft ein Webformular für Beschwerden gegen Rezensionen von Google verwenden sollte.
Google reagiert auch auf anwaltliche Abmahnung nicht…
Daraufhin beauftragte unsere Mandantschaft unsere Kanzlei mit der Angelegenheit. Auch auf unsere Abmahnung hin, wurde die negative 1-Sterne-Bewertung von Google nicht gelöscht. Dies wollte unsere Mandantschaft nicht hinnehmen und entschied sich dazu eine Klage gegen Google einzureichen.
Die Klage muss an die Google LLC in den USA zugestellt werden…
Eine Klage gegen Google ist mit nicht unerheblichen Hürden verbunden. Es besteht zwar ein inländischer Gerichtsstand, die Klage muss allerdings der Google LLC in den USA zugestellt werden, wodurch nicht unerhebliche Zustell- und Übersetzungskosten anfallen. Im Auftrag unserer Mandantschaft haben wir die Klage gegen die Google LLC dennoch beim Landgericht Köln eingereicht. Die Klage wurde durch das Gericht dann in die englische Sprache übersetzt (heute nach h.M. nicht mehr notwendig) und der Google LLC in den USA zugestellt.
Daraufhin bestellte sich für Google eine bekannte internationale Anwaltskanzlei (u.a. mit Sitz in Hamburg). Das folgende Klageverfahren konnte dann vor dem Landgericht Köln in deutscher Sprache geführt werden.
Pressekammer des Landgerichts Köln weist Klage ab…
Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat unsere Klage abgewiesen. Im Wesentlichen vertrat das Landgericht Köln die Ansicht, dass eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit zulässig sei. Eine negative Bewertung bei Google suggeriere auch nicht zwingend einen Kundenkontakt und damit eine schlechte Leistung des bewerteten Gewerbebetriebes unserer Mandantschaft, sondern es könnten auch sonstige negative Erfahrungen mit dem bewerteten Unternehmen für die negative Bewertung ursächlich sein.
Die Beschwerde unserer Mandantschaft sei auch nicht geeignet gewesen, Prüfpflichten von Google auszulösen, da die Beschwerde eine „offensichtlich rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten“ unserer Mandantschaft nicht substantiiert dargelegt habe. Google sei daher nicht verpflichtet gewesen, das Beschwerdeverfahren durchzuführen und eine Stellungnahme des Verfassers der negativen Bewertung aufgrund der Beschwerde unserer Mandantschaft einzuholen und hafte daher auch nicht.
Oberlandesgericht Köln gibt Berufung statt und verurteilt Google…
Das Urteil des Landgerichts Köln wollte unsere Mandantschaft nicht hinnehmen und beauftragte unsere Kanzlei mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung in vollem Umfang statt und verurteilte Google zur Unterlassung der Veröffentlichung der negativen Bewertung sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung…
Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung rechtswidrig ist, sofern kein Kundenkontakt mit dem Verfasser der Bewertung bestanden habe und dieser auch keine sonstige negative Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht habe.
„…das Fehlen einer konkreten „tatsächlichen Erfahrung“ mit dem Unternehmen des Klägers muss zur Unzulässigkeit der angegriffenen 1-Sterne-Bewertung führen. Denn liegt einer solchen Behauptung keine tatsächliche Erfahrung zu Grunde, überwiegt auch in einem solchen Fall das Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner „(Berufs-)Ehre“ ersichtlich die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und damit auch der Beklagten selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht, denn dann wäre der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung (willkürlich) zu bewerten, ist aber nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.“
Die Beschwerde an die Support-E-Mailadresse von Google ist ausreichend…
Das Gericht stellte zudem fest, dass Google ein betroffenes Unternehmen nicht darauf verweisen könne, Beschwerden über ein Meldeformnular einzureichen und Beschwerden per E-Mail zu ignorieren:
„Die Beklagte kann dabei insbesondere auch nicht einwenden, dass auf ihre eingerichtete Support-Email eingegangene Mails, wie aus der automatisiert dazu erstellen Antwort ersichtlich, bei ihr nicht gelesen und die Nutzer statt dessen auf Webformulare zu passgenauen Anbringung ihres Anliegens verwiesen werden.“
Die Beschwerde unserer Mandantschaft war auch in der Sache ausreichend begründet…
Sodann urteilten die Richter in zutreffender Weise, dass die Beschwerde unserer Mandantschaft auch ausreichend begründet worden war, um Prüfpflichten von Google zu begründen:
„Lässt man – wie aufgezeigt – mit der herrschenden Meinung die Deutung einer 1-Sterne-Bewertung dahingehend zu, dass auch andere, von einem direkten beruflichen Kontakt unabhängige Umstände bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung bieten, muss auf eine dies im Kern in Zweifel ziehende Rüge hin ein Provider jeweils das Vorliegen solcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte ermitteln. Denn der Bewertende steht einem Äußernden gegenüber, der aus dem Schutz der Anonymität heraus agiert und der in solchen Fällen nicht einmal entfernte Anhaltspunkte für die tatsächliche Bewertungsgrundlage erkennen lässt. Es widerspräche dort dem Prinzip von Treu und Glauben und wäre auch eine unnütze Förmelei, dem Bewerteten aufzubürden, jedwede hypothetische „Berührungsmöglichkeit“ durch dicht gestrickte Behauptungen ins Blaue hinein mit möglichst lupenreinen (i.d.R. anwaltlichen) Musterformulierungen unter Zuhilfenahme eines möglichst großflächigen Bestreitens „schlüssig“ auszuräumen; mit einem solchen Formalismus ist niemandem gedient.“
und weiter:
„Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles lässt keine Zweifel des Senats daran aufkommen, dass die Beklagte auf die Rüge hin verpflichtet war, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung klären zu können. Sie wäre – wie sie es später auch getan hat (dazu unten) – verpflichtet gewesen, die Bewerterin anzuschreiben und aufzuklären, worauf diese ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stützt. Diese Angaben hätte sie einer rechtlichen Prüfung dahingehend unterziehen müssen, ob die Beanstandung des Klägers berechtigt ist.“
Auch eine Vielzahl positiver Bewertungen und die Kommentarfunktion lässt Prüfpflichten nicht entfallen…
Das Gericht erteilte auch der Argumentation von Google, dass die negative Bewertung bereits aufgrund der vielen positiven Bewertungen unserer Mandantschaft und der Kommentarfunktion zulässig sei und daher die Beschwerde auch keine Prüfpflichten begründen könne, eine Absage:
„Auch allein der Umstand, dass es auf der Website der Beklagten eine Vielzahl an zumeist positiven Bewertungen gibt, führt angesichts des mit dem angebotenen Dienst im Gegenzug verbundenen gesteigerten Risikos für Persönlichkeitsrechtsverletzungen allein nicht dazu, dass der Umfang der Prüfungspflichten für die Beklagte abzusenken wäre, zumal diese selbst auch nicht unerhebliche finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihrer zahlreichen Angebote abschöpft. Der Beklagten ist – anders als dem Kläger – auch eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, so dass allein die Beklagte über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die sie in Abwägung der widerstreitenden Belange dann in einem Fall wie dem vorliegenden aber eben entsprechen zu nutzen hat.“
und weiter…
„Mit der Veröffentlichung negativer Kritik muss der Kläger – wie die Beklagte richtig anmerkt – zwar rechnen, gegen eine Veröffentlichung von Kritik ohne hinreichende Tatsachengrundlage kann und muss er sich wehren können, selbst wenn er unbeteiligten Dritten seine Sicht der Dinge auf dem Portal der Beklagten darlegen und die Beeinträchtigung damit in gewisser Weise auch abmildern kann.“
Google muss auch die außergerichtlichen Anwaltskosten erstatten…
Das Oberlandesgericht verurteilte Google zudem dazu, unserer Mandantschaft die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten:
„Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn wie aufgezeigt, hat nach Ansicht des Senats bereits die eigene Beanstandung des Klägers, deren Absendung die Beklagte angesichts der vorgelegten automatisierten Empfangsbestätigung, die auch die beigefügten Anlagen benennt, nur unsubstantiiert bestritten hat, bereits Prüfpflichten ausgelöst. Daher war die Beklagte bereits mittelbare Störerin, so dass die Kosten der späteren Anwaltsbeauftragung als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig sind; an der Höhe und Berechnung bestehen keine Bedenken.“
Nachlässige Prozessführung durch die Anwälte von Google…
Erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hatte Google das Beschwerdeverfahren eingeleitet und die Verfasserin der Bewertung zur Stellungnahme aufgefordert. Diese meldete sich (angeblich) auch und rechtfertigte die abgegebene negative Bewertung. Daraufhin beantragten die Anwälte von Google die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diesem Begehren erteilte das Oberlandesgericht allerdings ebenfalls eine Absage und bescheinigte Google bzw. deren Anwälte prozessuale Nachlässigkeiten:
„Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO dient zudem anerkanntermaßen gerade nicht dem Ausgleich eigener prozessualer Nachlässigkeiten der Parteien bzw. ihrer anwaltlichen Vertreter…“
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen…
Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen:
„Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die inhaltliche Behandlung sog. 1-Sterne-Bewertungen und vor allem die Frage nach den genauen Anforderungen an die konkrete Beanstandung durch den Betroffenen einer solchen Bewertung gegenüber dem Portalbetreiber – die hier sowohl für Zahlungs- als auch Unterlassungsanspruch relevant war – grundsätzliche Bedeutung haben und zudem sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.“
Nachdem Google die Revision zunächst eingelegt hatte, wurde sie nach Prüfung durch die BGH-Anwälte von Google zurückgenommen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist damit rechtskräftig.
Fazit: Das Oberlandesgericht Köln hat der Ansicht, dass ein negativ bewertetes Unternehmen im Rahmen einer Beschwerde an den Betreiber einer Bewertungsplattform alle denkbaren Varianten eines nicht erfolgten Kontakts darlegen und dies auch noch belegen muss, um so dem Betreiber der Bewertungsplattform eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ nachzuweisen, eine deutliche Absage erteilt.
Für die Begründung von Prüfpflichten von Betreibern von Bewertungsplattformen bei negativen Bewertungen kann es einzig und alleine darauf ankommen, dass die Bewertungsplattform einen Rechtsverstoß auf der Grundlage der Beschwerde – wenn diese als wahr unterstellt wird – unschwer bejahen kann. Hierfür muss es nach der zutreffenden Ansicht des OLG Köln ausreichen, wenn das betroffene Unternehmen einen Kundenkontakt zu dem Verfasser einer negativen Bewertung und/oder eine sonstige negative Erfahrungen bzw. Berührungspunkte des Verfassers der Bewertung mit dem bewerteten Unternehmen, bestreitet. Den Plattformsbetreiber treffen dann im Falle einer ausreichenden Beschwerde Prüfpflichten. In aller Regel wird er die Beschwerde des betroffenen Unternehmens an den Verfasser der Bewertung weiterleiten und den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme aufordern müssen. Begründet der Verfasser der Bewertung seine negative Bewertung dann nicht, ist die Bewertung durch den Anbieter der Bewertungsplattform zu löschen.
Das vorliegende Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt einmal mehr, dass sich von negativen Bewertungen betroffene Unternehmen auch gegen große Internetkonzerne wie z.B. Google wirksam wehren können. Zukünftig werden es Betreiber von Online-Plattformen – insbesondere von Bewertungsplattformen – schwerer haben, die Einleitung eines Prüfungsverfahrens und damit die Weiterleitung der Beschwerde an den Verfasser mit der Aufforderung Stellung zu nehmen, zu verweigern.
Das (anonymisierte) Urteil des OLG Köln 26.06.2019 können Sie hier herunterladen.