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Wer trägt die Beweislast für unwahre Tatsachenbehauptungen bei negativen Bewertungen?

4. August 2023|inMedien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Verfasser einer Bewertung die Beweislast für negative Tatsachenbehauptungen trägt. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene Unterlassung der negativen Äußerungen verlangen.

Da die negative Bewertung in diesem Fall auf einer unwahren (bzw. nicht bewiesenen) Tatsachenbehauptung beruht, kann der Betroffene auch Löschung und Unterlassung der negativen Bewertung verlangen. Zudem besteht in diesem Fall auch ein Anspruch des Betroffenen auf Kostenerstattung sowie u.U. auch auf weitergehenden Schadensersatz gegen den Verfasser der negativen Bewertung.

Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen können daher für den Verfasser der negativen Bewertung schnell unangenehmen Folgen haben.

Die Pressemitteilung des Landgericht Frankenthal vom 31.07.2023 im Volltext:


Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
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K. W.
18:07 08 Jul 25
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