Bilder von Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung fallen unter § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV und sind somit rechtswiedrig…
…wie das OLG Celle mit Beschluss vom 13.02.07 (Az.: 322 Ss 24/07) entschieden hat.
Eine unzulässige Bilddarstellung liege inbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht.
Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt.
Bei den von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos, handelte es sich nicht um spontane, im Rahmen von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern oder Jugendlichen, sondern um bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust oder Schrittbereich der allenfalls leicht bekleideten Mädchen im Mittelpunkt steht. Dabei vermitteln die Bilder dem Betrachter den Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen.
Im Ergebnis hat das OLG Celle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV angenommen und die Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von von 3.000 EUR und von 7.000 EUR als unbegründet abgewiesen.
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