Das Verwaltungsgericht Köln hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung seine Facebook-Fanpage weiterhin betreiben darf. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Betrieb der Fanpage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt und ob das Bundespresseamt gemeinsam mit Meta zur Einholung einer Nutzereinwilligung für Cookies verpflichtet ist. Die Klagen der Bundesregierung und von Meta gegen die vorherige Untersagung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hatten damit überwiegend Erfolg.
Im Detail begründete das Gericht, dass nicht das Bundespresseamt, sondern einzig Meta als Plattformbetreiber für das Einholen und Umsetzen der Einwilligungen für Cookies zuständig ist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Angebot der Fanpage und der technischen Umsetzung des Cookie-Trackings bestehe nicht, da Cookies beim Besuch aller Facebook-Seiten gesetzt werden können. Auch sieht das Gericht keine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Bundespresseamt und Meta, da das Presseamt keinen Einfluss auf Technik und Auswertung der Cookies hat.
Empfehlung: Für Betreiber öffentlicher Social-Media-Kanäle empfiehlt es sich, die Rechtslage zu Cookie-Bannern und Nutzertracking regelmäßig zu überprüfen und die technische Verantwortung und datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten klar zu dokumentieren. Behörden sollten weiterhin transparent über den Umfang und die Art der Datenverarbeitung auf ihren Plattformauftritten informieren, um das Vertrauen der Nutzer zu stärken.