Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung (LG Bamberg, 26.03.2025 – Az. 41 O 749/24, GRUR-RS 2025, 7269) befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der automatisierten Erstellung und Weitergabe von Bonitätsscores durch eine deutsche Wirtschaftsauskunftei. Im Zentrum steht die Frage, ob die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 22 DSGVO, zulässig ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die automatisierte Erstellung und Weitergabe von Bonitätsscores gegen die DSGVO verstößt. Die ausschließliche automatisierte Entscheidungsfindung ohne menschliche Kontrolle stellt eine unzulässige Verarbeitung dar, die dem Kläger immaterielle Schäden verursacht hat. Daraus resultiert ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, detaillierte Auskünfte über die Berechnungsmethoden der Scores zu erteilen und bestimmte Daten bei der Score-Erstellung nicht zu verwenden.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Kontrolle bei der automatisierten Datenverarbeitung. Die automatisierte Bonitätsprüfung darf nicht ohne rechtliche Grundlage und ohne Möglichkeit der menschlichen Intervention erfolgen. Die Beklagte konnte ihre Rechtmäßigkeit nicht ausreichend belegen, weshalb das Gericht die Ansprüche des Klägers bestätigte.