Fernabsatz: Folgen des Urteils des EuGH über den Wertersatz – Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung notwendig?
Wie bereits berichtet (vgl. Info vom 07.09.2009), ist kürzlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage ergangen, ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Verbraucher bei fristgemäßer Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz für die Nutzung der Ware an den Unternehmer zu leisten hat.
Die Entscheidung des EuGH
Ausgangspunkt der Entscheidung ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG. Nach dieser EG-Richtlinie dürfen dem Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts einzig die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden.
Die nationale (deutsche) Vorschrift des § 357 BGB bestimmt jedoch, dass auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anzuwenden sind. Diese Rücktrittsregeln des deutschen Rechts (vgl. § 346 Abs. 1 BGB) bestimmen dann weiter, dass neben den empfangenen Leistungen auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Durch diese Regelung wird dem Verbraucher also die Verpflichtung auferlegt, einen generellen Wertersatz alleine deshalb leisten zu müssen, weil er die Möglichkeit hatte, die gekaufte Ware zu nutzen.
Diese nationale Regelung ist nach den Feststellungen des EuGH mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG nicht zu vereinbaren. Durch diese Regelung würde die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts beeinträchtigt, da der Verbraucher alleine durch die Nutzungsmöglichkeit Wertersatz zu zahlen hätte. Da jedoch das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher eine Prüfung und einen Test der im Fernabsatz gekauften Ware zu ermöglichen, darf die Ausübung dieses Rechts nicht zur Folge haben, dass der Verbraucher hierfür generell Wertersatz leisten muss.
Einschränkend führt der EuGH jedoch aus, dass die Richtlinie 97/7/EG dem Verbraucher keine Rechte einräumen soll, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.
Insofern könne vom Verbraucher angemessener Wertersatz verlangt werden, wenn er die im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie dem von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe. Diese Befugnis sei jedoch unter Beachtung der Zielsetzung der Richtlinie 97/7/EG auszuüben und dürfe nicht die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen.
Welche Konsequenzen hat nun diese Entscheidung – insbesondere hinsichtlich der Widerrufsbelehrung – in der Praxis?
Diese Entscheidung hat in der Praxis nun für erhebliche Verwirrung gesorgt. Insoweit wird nunmehr diskutiert, ob und unter welchen Vorraussetzungen der Unternehmer Wertersatz verlangen kann und ob die Widerrufsbelehrung nach diesem Urteil geändert werden sollte.
Teilweise wird hierbei die Ansicht vertreten, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Widerrufsbelehrung keinerlei Folgen nach sich zieht. Insoweit bedürfe die bisher verwendete Musterwiderrufsbelehrung keinerlei Änderung. Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass der Unternehmer aufgrund dieses Urteils nun in keinem Falle mehr berechtigt sei, Wertersatz für reine Nutzungen der Ware oder/und für Verschlechterungen der Ware zu verlangen. Nach diesen Ansichten müsse auch die Musterwiderrufsbelehrung geändert werden, da anderenfalls Abmahnungen, insbesondere durch Mitbewerber, drohen.
Nach unserer Ansicht konkretisiert die Entscheidung des EuGH lediglich die Frage, ob und unter welchen Vorraussetzungen der Unternehmer Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
In der Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass lediglich ein allgemeiner Wertersatz für die Nutzung der Ware nicht verlangt werden darf. Eine angemessener Wertersatz für die Nutzung kann jedoch dann verlangt werden, wenn der Verbraucher durch die Lieferung der Ware einen Vorteil erlangt, welcher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nicht bei diesem verbleiben soll. Für die Frage, ob der Unternehmer für die Nutzung der Ware Wertersatz verlangen kann, sind daher die §§ 357, 346 BGB einschränkend, unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/7/EG, auszulegen. Es muss demnach im Einzellfall geprüft werden, ob der Verbraucher die Ware entgegen Treu und Glauben oder den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung genutzt hat. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer auch Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen. Eine Konkretisierung, in welchen Fällen eine Benutzung der Ware durch den Verbraucher entgegen Treu und Glauben oder den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegt, muss dagegen noch durch die nationale Rechtsprechung geklärt werden.
Änderung der Musterwiderrufsbelehrung notwendig?
Eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung ist – unser Erachtens nach – aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht erforderlich:
Die Musterwiderrufsbelehrung weist im Rahmen der Widerrufsfolgen bereits darauf hin, dass lediglich „gegebenenfalls“ Nutzungen zu erstatten sind. Somit stellt die Musterwiderrufsbelehrung gerade nicht die Vorraussetzungen auf, in welchem Fall die Nutzungen herauszugeben sind, sondern knüpft an die gesetzliche Regelung, unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/7/EG, an. Durch die Musterwiderrufsbelehrung wird somit klargestellt, dass die Nutzungen nur herauszugeben sind, wenn ein entsprechender Anspruch auch besteht. Ob der Anspruch besteht, richtet sich dann nach den §§ 357, 346 BGB unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/7/EG. Somit ist die Widerrufsbelehrung an dieser Stelle nicht falsch und muss daher aus unserer Sicht auch nicht geändert werden. Unternehmer sollten demnach auf dieses Recht nicht verzichten.
Mit der Frage des Wertersatzes für Verschlechterungen der Ware hat sich der EuGH in diesem Fall nicht auseinandergesetzt. Dem Urteil ist nach unserem Verständnis jedoch zu entnehmen, dass der Verbraucher in bestimmten Fällen selbstverständlich auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu leisten hat. Der EuGH führt in der Begründung insofern aus, dass durch die Richtlinie 97/7/EG dem Verbraucher keine Rechte eingeräumt werden sollen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts ist erforderlich, dass der Verbraucher die Ware prüfen und ausprobieren kann. Sofern die Verschlechterung der Ware also auf der Prüfung bzw. auf einem Test beruht, besteht kein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz. Nimmt der Verbraucher jedoch die Ware darüber hinaus in Gebrauch und tritt hierdurch eine Verschlechterung der Ware ein, entspricht es nach unserem Verständnis den Grundsätzen von Treu und Glauben, dass der Verbraucher für diese Verschlechterung auch einen entsprechenden Wertersatz zahlen muss.
Da die Musterwiderrufsbelehrung auch in diesem Punkt eine Einschränkung dergestalt vornimmt, dass lediglich „gegebenenfalls“ Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu leisten ist, knüpft diese Formulierung wiederum an die gesetzlichen Vorraussetzungen der §§ 357, 346 BGB unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/7/EG an. Daher ist der Wertersatz für Verschlechterungen der Ware auch nur dann zu leisten, wenn ein entsprechender Anspruch nach den §§ 357, 346 BGB unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/7/EG besteht. Hinzu kommt, dass die Widerrufsbelehrung ausdrücklich klarstellt, dass für eine
„Verschlechterung der Ware, welche auf einer Prüfung, wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, kein Wertersatz zu leisten ist“.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Verbraucher
„im Übrigen die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden kann, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
Somit wird der Verbraucher in der Musterwiderrufsbelehrung korrekt darüber informiert, wie er die Zahlung eines Wertersatzes für Verschlechterungen der Ware vermeiden kann. Insofern halten wir die Musterwiderrufsbelehrung auch in diesem Punkt für stimmig.
Die teilweise vertretene Ansicht, der sicherste Weg für den Unternehmer bis zur Klärung der Angelegenheit durch die Rechtsprechung sei, auf den Wertersatz ganz zu verzichten und die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend zu ändern, halten wir demnach für nicht erforderlich und aus folgenden Gründen sogar für gefährlich.:
Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07, auch angedeutet durch BGH im Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06) ist die korrekte Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nicht abmahnfähig. Dieser Ansicht – insbesondere dem folgenden schlagkräftigen Argument des OLG Hamburg (OLG Hamburg mit Beschluss vom 12.09.07; Az.: 5 W 129/07) – können wir uns nur anschließen:
“Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist.“
…
„Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.”
Insofern birgt die Änderung der Musterwiderrufsbelehrung – auch wenn diese nur geringfügig geändert wird – die Gefahr in sich, diesen Rechtfertigungsgrund zu verlieren.
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