Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 25.07.2025 (Az. 16 U 80/24) klargestellt, dass zwischen Influencern keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche bestehen, wenn kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die beanstandeten Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind.
Die Klägerin, eine Streamerin und Content Creatorin, hatte gegen Äußerungen eines anderen Influencers Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dabei ging es vor allem um Äußerungen in YouTube-Videos und Livestreams, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin berührten.
Das Gericht differenzierte klar zwischen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Während rechtswidrige Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Inhalte persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können, scheidet ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch aus, wenn die Äußerungen nicht als geschäftliche Handlung zu werten sind oder kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die beanstandeten Beiträge dienten laut OLG-Urteil primär der Meinungsbildung und Information der Öffentlichkeit und seien redaktionell geprägt.
Besonders hervorgehoben wurde, dass nicht jede Aktivität in sozialen Medien automatisch ein Wettbewerbshandeln darstellt. Influencer agieren zwar als Wirtschaftsteilnehmer, doch sind Meinungsäußerungen und Berichterstattungen über andere Influencer in der Regel von der Meinungsfreiheit geschützt, sofern keine unwahren Tatsachen verbreitet werden. Beispielsweise durften herabwürdigende Wertungen wie die Behauptung, jemand sei eine „Hatefluencerin“, als zulässige Meinungsäußerung hingenommen werden. Unbewiesene Tatsachenbehauptungen, wie die Unterstellung, Hass zu verbreiten oder Fake News zu produzieren, wurden demgegenüber untersagt.
Dieses Urteil schafft Klarheit für Influencer und ihre rechtlichen Beziehungen untereinander, gerade im Spannungsfeld von Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht.
Empfehlung:
Influencer sollten sich bei öffentlichen Äußerungen über andere Influencer sorgfältig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um die Grenzen zwischen legitimer Kritik und rechtsverletzenden Behauptungen zu wahren. Persönliche Konflikte sollten möglichst außergerichtlich beigelegt werden. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen.