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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwischen Influencern

30. Juli 2025|inAllgemein, Social-Media-Recht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 25.07.2025 (Az. 16 U 80/24) klargestellt, dass zwischen Influencern keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche bestehen, wenn kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die beanstandeten Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind.

Die Klägerin, eine Streamerin und Content Creatorin, hatte gegen Äußerungen eines anderen Influencers Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dabei ging es vor allem um Äußerungen in YouTube-Videos und Livestreams, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin berührten.

Das Gericht differenzierte klar zwischen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Während rechtswidrige Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Inhalte persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können, scheidet ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch aus, wenn die Äußerungen nicht als geschäftliche Handlung zu werten sind oder kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die beanstandeten Beiträge dienten laut OLG-Urteil primär der Meinungsbildung und Information der Öffentlichkeit und seien redaktionell geprägt.

Besonders hervorgehoben wurde, dass nicht jede Aktivität in sozialen Medien automatisch ein Wettbewerbshandeln darstellt. Influencer agieren zwar als Wirtschaftsteilnehmer, doch sind Meinungsäußerungen und Berichterstattungen über andere Influencer in der Regel von der Meinungsfreiheit geschützt, sofern keine unwahren Tatsachen verbreitet werden. Beispielsweise durften herabwürdigende Wertungen wie die Behauptung, jemand sei eine „Hatefluencerin“, als zulässige Meinungsäußerung hingenommen werden. Unbewiesene Tatsachenbehauptungen, wie die Unterstellung, Hass zu verbreiten oder Fake News zu produzieren, wurden demgegenüber untersagt.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Influencer und ihre rechtlichen Beziehungen untereinander, gerade im Spannungsfeld von Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht.


Empfehlung:

Influencer sollten sich bei öffentlichen Äußerungen über andere Influencer sorgfältig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um die Grenzen zwischen legitimer Kritik und rechtsverletzenden Behauptungen zu wahren. Persönliche Konflikte sollten möglichst außergerichtlich beigelegt werden. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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