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Ist eine Markenverletzung auch ohne Verwechselungsgefahr möglich?

22. Juli 2022|inMarkenrecht|RA Jens Reininghaus

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwendung des Zeichens “The Dog Face” für Tierbekleidung die bekannte Marke “The North Face” für Outdoor-Bekleidung verletzt, da die Verkehrskreise die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.

Das OLG hat festgestellt, dass zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sie eine erkennbar unterschiedliche Bedeutung haben. Es liegt aber eine Zeichenähnlichkeit vor, da die Wortfolge “The Dog Face” sich erkennbar an die Marke “The North Face” anlehnt.

Das OLG hat weiterhin angenommen, dass die Zeichenverwendung die Marke der Antragstellerin beeinträchtige, da die Antragsgegnerin die Wertschätzung der bekannten Marke für ihren Absatz ausnutzt. Es bestehe auch eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung, so dass das Publikum glauben könnte, die Antragstellerin habe ihr Sortiment erweitert.

Im Ergebnis hat das OLG eine Markenverletzung bejaht und der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens “The Dog Face” im Zusammenhang mit Tierbekleidung im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Markenverletzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen

Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 6 W 32/22 | OLG Frankfurt 6. Zivilsenat | Beschluss | Zeichenähnlichkeit zwischen „THE NORTH FACE“ und „THE DOG FACE“

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
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K. W.
18:07 08 Jul 25
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