Oberlandesgericht Köln stuft Kundenbewertungen als Eigenwerbung ein und bejaht Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung…
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Kundenbewertungen auf einer eigenen Webseite als eigenes Angebot und Werbung des Betreibers einzustufen sind. Aufgrund der konkreten Formulierung der hier im Vorfeld abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fielen auch die Kundenbewertungen für das streitgegenständliche Produkt unter die Unterlassungserklärung. Der Schuldner der Unterlassungserklärung hätte demnach aufgrund der Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kundenbewertungen löschen müssen.
Diese Entscheidung zeigt erneut auf, dass die Formulierung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht vorschnell erfolgen sollte. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann vielmehr weitreichende „Beseitigungspflichten“ mit sich bringen. Kommt der Schuldner der Unterlassungserklärung diesen Beseitigungspflichten nicht nach, droht oftmals eine weitere Abmahnung durch den Gläubiger und eine empfindliche Vertragsstrafe.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte demnach nicht ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt formuliert und abgegeben werden.
Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.06.2017 im Volltext:
Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website
Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.
Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege.
Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.
Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten.
Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beschluss wird in Kürze im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.08.2016 – 42 O 15/16
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2017 – 6 U 161/16
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