Landgericht Köln zur Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in einem Softwarelizenzvertrag…
Ein Softwarelizenzvertrag kann bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen einen Lizenzvertrag gekündigt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Lizenznehmerin die Software der Lizenzgeberin über einen Zeitraum von mehreren Jahren für Schulungen auf einem Schulungsserver verwendet, ohne die entsprechenden Schulungslizenzen von der Lizenzgeberin erworben zu haben.
Im Lizenzvertrag hatten die Parteien folgende Kündigungsregelung vereinbart:
„Der Lizenzgeber kann den Softwarelizenzvertrag durch schriftliche Mitteilung beenden, wenn der Lizenznehmer gegen den Lizenzvertrag verstoßen hat und der Vertragsbruch nicht innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung, die die Vertragsverletzung angibt, behoben wird.“
Die Vorraussetzungen der Kündigungsklausel des Softwarelizenzvertrages hielt das Landgericht Köln im vorliegenden Fall für gegeben. Darüber hinaus sei die Klause auch wirksam:
„Die Bestimmung der Ziffer 3.3 des Softwarelizenzvertrags ist letztlich auch unter Berücksichtigung des Umstands wirksam, dass nach dem Willen der Parteien angesichts der über Jahre erfolgten komplexen Zusammenarbeit der Parteien nicht jeder kleinere Verstoß der Klägerin gegen die Vertragsbedingungen bereits eine Vertragsaufhebung rechtfertigen kann. Die Klägerin hat jedoch über einen längeren Zeitraum gegen die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrags verstoßen und dies in einer erheblichen Anzahl von Schulungen, die ohne die erforderliche Schulungslizenz durchgeführt wurden, wie aus der Aussage der Zeugin S2 folgt. Nach dem 30.07.2003 wurden Seminare mit etwa 120 bis 130 Teilnehmern durchgeführt, für die die Klägerin selbst eine eigene, nicht unbedeutende Vergütung von etwa EUR 30.000,00 erhalten hat. Dies lässt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, die sofortige Vertragsbeendigung durch die Beklagten nicht als unangemessene Benachteiligung der Klägerin erscheinen (vgl. § 307 Abs. 2 BGB).“
Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass zur „Behebung der Vertragsverletzung“ nicht nur die sofortige Einstellung der Nutzung der Software, sondern auch der Erwerb der erforderlichen Lizenzen für den Nutzungszeitraum notwendig gewesen wäre:
„Die Klägerin hat die erfolgte Lizenzverletzung auch nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Lizenzverletzung vom 20.11.2004 behoben, was als weitere Kündigungsvoraussetzung in Ziffer 3.3 des Softwarelizenzvertrags vorgesehen ist. Zwar trägt die Klägerin vor, nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.11.2004 keine weiteren Schulungen mehr mit Bankenmitarbeitern unter Nutzung der Softwareprodukte der Beklagten durchgeführt zu haben. Die Vertragsklausel in Ziffer 3.3 des Softwarelizenzvertrags knüpft die Berechtigung zur Aufhebung des Vertrags jedoch nicht an die sofortige Einstellung der Verletzungshandlung, sondern an die Behebung des vertragswidrigen Zustands, wozu auch der Erwerb der erforderlichen Lizenzen für den Nutzungszeitraum zu rechnen ist, zu dem die Klägerin gemäß Ziffer 2.3.B Satz 2 des Softwarelizenzvertrags verpflichtet gewesen wäre. Der Erwerb der erforderlichen Schulungslizenzen ist unstreitig nicht erfolgt, so dass die Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind.“
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