LG Berlin: Durch die Einbindung von fremden RSS-Feeds auf die eigene Webseite macht sich der Betreiber der Webseite die fremden Inhalte "zu eigen"…
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Fall auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. In einem auf seiner Homepage eingebundenen RSS-Feed wurde über eine vermeintliche Liebesaffäre der Antragstellerin berichtet. Den Bericht hatte der Antragsgegner nicht selber verfasst, sondern diesen per RSS-Feed eines Drittanbieters in seine eigene Homepage eingebunden. Durch die Einbindung eines RSS-Feeds wird ein kurzer Informationsblock sowie eine Schlagzeile mit kurzem Textanriss und ein Link zur Originalseite des Verfassers – im vorliegenden Fall das Online-Angebot einer Zeitung – veröffentlicht.
Der Antragsgegner wendete ein, dass er keine Kenntnis von den ehrverletzenden Äußerungen hatte bzw. die streitgegenständliche RSS-News des Drittanbieters nach Kenntnis umgehend entfernt hatte. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der …-Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen – verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt.
Dies lies das Landgericht Berlin jedoch nicht gelten. Durch die Einbindung der fremden RSS-News auf seiner Homepage habe er sich die fremden Inhalte „zu eigen“ gemacht. Daher sei er auch für den eigentlich fremden Inhalt – wie für eigene Inhalte – verantwortlich und könne im Rahmen der Störerhaftung zumindest auf Unterlassung in Anspruch genommen werden:
„Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der …-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH AfP 2009, 494, 495 m.w.N).“
und weiter…
„Hier hat der Antragsgegner den – wenn auch von der …-Zeitung vorgegebenen – Teaser selbst auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt. Anders als etwa in der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (ZUM 2009, 417) hat er nicht lediglich als Betreiber eines Diskussions-Forums als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung der fremden Pressemitteilung unterstützt, von der Einstellung des Beitrags nicht erst mit der Abmahnung erfahren und sich auch nicht auf die fehlende Verpflichtung zur vorbeugenden Überprüfung des Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen berufen können. Vielmehr hat er als „Herr des Angebots“ die von …de abonnierten RSS-Feeds eingestellt. Damit hat er sich die beanstandete Nachricht, mag diese auch von einem von ihm benannten Presseorgan verfasst worden sein, zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt. Mag dem durchschnittlichen Nutzer der Internetseite auch nicht verschlossen geblieben sein, dass die Mitteilung von „rss…de“ verfasst worden ist, hat der Antragsgegner jene jedoch – ohne jegliche Prüfung vor der Freischaltung des Beitrags – veröffentlicht. Mit dem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungsausschluss vermag er sich von den übernommenen RSS-Feeds nicht ernsthaft zu distanzieren. Dass er als Betreiber des offenen Portals sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen kann, stellt er selbst nicht in Abrede. Es ist davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung hatte.
Der Antragsgegner hat gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen.“
Fazit: Durch die Einbindung von fremden RSS-Feeds kann die eigene Homepage attraktiver gestaltet werden. Allerdings bestehen hier auch gewisse Haftungsrisiken wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Die Auswahl der jeweiligen RSS-Feeds sollte daher gut überlegt sein.