LG Frankfurt a.M.: Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke…
Durch Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 2-06 O 172/09) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Universitätsbibliothek, die Digitalisierung von Werken aus dem Verlagsprogramm der Antragstellerin und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Die Anträge waren des Weiteren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, Nutzern ihrer elektronischen Arbeitsplätze das Ausdrucken und/oder das Kopieren der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick oder einen anderen Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und Werke aus dem Verlag der Antragstellerin elektronisch anzubieten.
Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der Bibliothek das Vervielfältigen digitalisierter und im Verlag der Antragstellerin erschienener Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Digitalisierung von bei der Antragstellerin erschienenen Werken und die Zugänglichmachung der digitalisierten Werke an elektronischen Arbeitsplätzen in der Bibliothek der Antragsgegnerin keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Diese Möglichkeiten stünden, so die Kammer, der Antragstellerin aus § 52 b UrhG zu, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot lediglich in den Räumen ihrer Bibliothek bereit halte und das Angebot allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.
Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die sich aus dem Gesetz ergebenden Lizenzrechte.
Allein die Ermöglichung der Vervielfältigung der digitalisierten Version der im Verlag der Antragstellerin erschienenen Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke sei der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen. § 52 b UrhG solle allein eine Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich sei. Nicht zulässig hingegen sei, dass die Antragsgegnerin den Nutzern der digitalisierten Werke die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits etwa auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG entgegen, der die Nutzungsrechte auf eine Nutzung innerhalb der Räume der Bibliothek beschränke.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung wird in Kürze in anonymisierter
Form in die Landesrechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen eingestellt werden.
Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…