LG Potsdam: Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Architektenzeichnung und unzulässige Verwendung zu Werbezwecken auf einer fremden Homepage…
Die Kläger sind Architekten und erbrachten Planungsleistungen für die Sanierung und den Umbau eines Gebäudes in Potsdam, in welchem die Beklagten, welche eine Werbeagentur betreiben, ihren Geschäftssitz haben. Die Beklagten verwendeten ohne Erlaubnis der Kläger auf ihrer Homepage die Zeichnung der westlichen Außenansicht des Gebäudes.
Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten:
„Die Kläger haben gegen die Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19 a UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Zeichnung gemäß der Anlage K 1.
Die von den Beklagten auf ihrer Homepage verwendete Zeichnung gemäß der Anlage K 1 genießt Urheberrechtschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Es handelt sich bei ihr um eine technische Zeichnung, deren Gestalt nicht allein durch technische Zwänge oder DIN-Vorgaben bedingt ist und daher noch Raum für eine individuelle schöpferische Prägung lässt. Zwar ergibt sich aus dem Wesen der technischen Zeichnung als zweckdienliche Abbildung von vornherein ein bestimmter Rahmen, in dem sie sich bewegen muss; innerhalb dessen jedoch verbleibt hinsichtlich der Verwendung grafischer Gestaltungsmittel, der Größenverhältnisse wie auch der Frage, ob die Zeichnung zwei- oder dreidimensional gestaltet wird, ein für die Entfaltung urheberrechtlicher Schöpferkraft ausreichend Spielraum.
Die Kläger sind die Urheber der Zeichnung gemäß der Anlage K 1. Diese weist die Kläger als Schöpfer der Zeichnung aus. Die hieraus resultierende Vermutung des § 10 UrhG haben die Beklagten mit ihrem schlichten Bestreiten der Urheberschaft der Kläger nicht widerlegt.
Mit der Veröffentlichung der Zeichnung gemäß der Anlage K 1 auf ihrer Homepage haben die Beklagten widerrechtlich das Recht der Kläger zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Zeichnung gemäß der Anlage K 1 aus den §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19 a UrhRG verletzt. Die Kläger haben gegen die Beklagten daher einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, wobei sich die ernsthafte Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen (Wiederholungsgefahr) aus der stattgehabten Verletzung ergibt.
Als Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG steht den Klägern gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten zu, die, ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 €, mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2008 zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch die Beklagte entstanden sind (1,6 Geschäftsgebühr – wegen zweier Auftraggeber – aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 € + 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale).“
Den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch wies das LG Potsdam dagegen aufgrund des unschlüssigen Vortrags der Kläger ab:
„Abzuweisen war die Klage, soweit die Kläger mit ihr Schadensersatz i. H. v. 4.568,00 € für die Nutzung der streitgegenständlichen Zeichnung durch die Beklagten verlangen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit unschlüssig. Sie berufen sich auf die Honorarsätze des Bundes Deutscher Grafikdesigner und legen u. a. das Nutzungskriterium der Dauer mit „unbegrenzt“ zugrunde (vgl. auch Anlage K 9). Unstreitig haben die Beklagten die streitgegenständliche Zeichnung jedoch nur ca. 1 Jahr auf ihrer Homepage verwendet, so dass dieser Zeitraum beim Nutzungskriterium der Dauer hätte berücksichtigt werden müssen. Hierzu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen. „
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