LG Düsseldorf: Eine wissenschaftliche oder technische Darstellung besitzt nur Urheberrechtsschutz, wenn die Form der Darstellung nicht bloß durch technische Zwänge entstanden ist.
Dies hat das LG Düssldorf in einem aktuellen Urteil vom 19.11.2008 (Az.: 12 O 409/08) bestätigt:
„Der Urheber muss genügend Freiraum bei der Gestaltung der Darstellung besessen haben, damit diese individuell durch ihn geprägt werden konnte (a.a.O. Rdnr. 138). Im des § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG ist kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen, da derartige Darstellungen unter den Schutz des Urhebergesetzes gestellt werden, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt. Es reicht aus, dass eine individuelle – sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein. Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (BGH NJW-RR 1991, 1189 – technische Explosionszeichnungen -).“
Im vorliegenden Fall nahm das Gericht eine methodisch-didaktisch Interpretationen von anatomischen, physiologischen und pathologischen Sachverhalten an und bejahte die für den Urheberschutz notwendige Schöpfungshöhe. Im Ergebnis wurde dem Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten, einige Abbildungen eines Lehrbuches für zahnmedizinische Behandlungsassistenz zu kopieren, sie der Öffentlichkeit anzubieten und/oder sie in Verkehr zu bringen.
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