LG Hamburg: Die Kosten einer Einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller, sofern der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und ihm vorher keine Abmahnung zugegangen ist…
Im vorliegenden Fall nahm die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen unlauteren Wettbewerbs aufgrund fehlerhafter Pflichtinformationen eines Ebay-Angebots auf Unterlassung in Anspruch.
Mit anwaltlichem Schreiben ließ die Antragstellerin den Antragsgegner zunächst abmahnen. Parallel zum postalischen Versand wurde die Abmahnung an eine im Ebay-Angebot angegebene E-Mail-Adresse des Antragsgegners übermittelt. Das postalisch versandte Schreiben geriet in der Folgezeit ebenfalls nicht in Rücklauf.
Eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgte nicht, woraufhin die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragte, welche durch das LG Hamburg dann auch ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. In der Folgezeit versuchte die Antragstellerin erfolglos die einstweilige Verfügung unter der angegebenen Anschrift dem Antragsgegner zustellen zu lassen. Der mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragte Gerichtsvollzieher konnte die Zustellung jedoch zunächst nicht vornehmen, weil den Antragsgegner an der angegebenen Adresse nicht antraf und auch ein Briefkasten nicht vorhanden war.
Nachdem die Einstweilige Verfügung schließlich doch noch zugestellt werden konnte, hat der Antragsgegner die einstweilige Verfügung mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, als endgültige Regelung anerkannt.
Mit seinem Widerspruch wendete sich der Antragsgegner demnach „nur“ gegen den Bestand der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung. Er behauptete die Abmahnung sei ihm nicht zugegangen. Die angegebene E-Mailadresse gehöre ihm nicht und postalisch habe er ebenfalls keine Abmahnung erhalten. Somit habe er keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg hob die Kostentscheidung der einstweiligen Verfügung auf. Das Gericht hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsgegner vor Beantragung der Einstweiligen Verfügung keine Abmahnung zugegangen war. Somit habe der Antragsgegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und die Antragstellerin müsse in diesem Falle gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen.
„Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert (Anlage AG1), dass ihm eine Abmahnung nicht zugegangen ist, und zwar weder als E-Mail noch per Post.
Die Abmahnung wurde unstreitig nicht an die von dem Antragsgegner angegebene
E-Mail-Adresse (…) versandt, sondern an die E-Mall-Adresse (…). Der Antragsgegner hat eidesstattlich versichert, weder über diese E-Mail-Adresse zu verfügen, noch diese auch nur zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Weitergehende Erklärungen zu einer von ihm nicht benannten E-Mail-Adresse können von dem Antragsgegner nicht erwartet werden.Unstreitig haben den Antragsgegner verschiedene Postsendungen unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht, unter anderem am 10.10.2008 und 12.10.2008 versandte Briefe seines Verfahrensbevollmächtigten.
Der Anwendbarkeit von § 93 ZPO könnte allerdings entgegenstehen, wenn der Antragsgegner den Zugang der Abmahnung dadurch vereitelt hätte, dass er an der angegebenen Anschrift keine Empfangseinrichtung bereitgehalten hätte. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner an der angegebenen Anschrift einen Briefkasten mit seinem Namen bereitgehalten hat. Dies hat der Antragsteller ebenfalls eidesstattlich versichert. Auch insoweit vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragsgegner oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu erkennen, die der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Angaben entgegenstehen.
Dass der mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung in (…) beauftragte Gerichtsvollzieher entgegenstehende Wahrnehmungen gemacht hätte, ist ohne Belang, weil der Gerichtsvollzieher nichts über die Verhältnisse zum Abmahnzeitpunkt sagen kann.“
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