Landgericht Köln verbietet der Inhaberin einer Wortmarke mit der Änderung der Marke zu werben, da unsere Mandantschaft einfache Nutzungsrechte an der Marke inne hat und ihre Produkte unter dieser Marke vertreibt…
Unsere Mandantschaft hat einfache Nutzungsrechte an einer Wortmarke (im folgenden „Marke X“) und vertreibt ihre Produkte unter dieser Marke X. Die Marke X wurde dann auf einen neuen Inhaber – einen Wettbewerber unserer Mandantschaft – übertragen. Der neue Markeninhaber warb nun auf seiner Webseite damit, dass „die Marke X zur Marke Y“ wird, obwohl unsere Mandantschaft weiterhin ihre Produkte unter der Marke X anbietet.
Wegen dieser unlauteren Werbung haben wir die Gegenseite zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung wurde durch den Rechtsanwalt der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Auf unseren Eilantrag hin, hat das Landgericht Köln der Markeninhaberin dann per einstweiliger Verfügung die wettbewerbswidrige Werbung verboten. Die Kosten des Verfahrens wurden ebenfalls der Gegenseite auferlegt.
Die Gegenseite hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln schließlich als endgültige Regelung anerkannt und eine Abschlusserklärung abgegeben.
Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.09.2014 können Sie hier in anonymisierter Form einsehen:
Beschluss_des_LG_Koeln_vom_30.09.2014
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