• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwälte für IT-Recht . Gewerblichen Rechtsschutz . Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Bildquellen
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bildquelle: KI-generiert Info Info

Namensnennung einer Richterin – OLG Frankfurt stärkt Informationsinteresse der Öffentlichkeit

23. Mai 2025|inMedien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 16 U 11/23) entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Strafverfahren zulässig ist. Die Entscheidung betont die zentrale Rolle der Presse bei der Informations- und Kontrollfunktion in einer demokratischen Gesellschaft und stellt das öffentliche Interesse an Transparenz und Verantwortlichkeit über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Richterin.

Hintergrund des Falls

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Richterin, die als Vorsitzende einer Strafkammer agierte. In einem Buch über das deutsche Justizwesen wurde sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren namentlich genannt und eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung zitiert. Die Richterin klagte auf Unterlassung des Buchvertriebs unter Nennung ihres vollen Namens, da sie eine Beeinträchtigung ihres Ansehens und potenzielle berufliche Nachteile befürchtete. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab.

Kernpunkte der Entscheidung

  • Das OLG stellte klar, dass die Presse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der namentlichen Nennung von Personen hat, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken.

  • Die Entscheidung, ob der vollständige Name genannt wird, liegt laut den Richtern allein im Ermessen der Medienvertreter und richtet sich nach publizistischen Interessen.

  • Das Persönlichkeitsrecht der Richterin tritt im vorliegenden Fall hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, da keine erheblichen Belästigungen oder Gefährdungen für die Klägerin erkennbar waren.

  • Die Pressefreiheit und das Recht auf öffentliche Berichterstattung umfassen ausdrücklich auch dauerhafte Publikationen wie Bücher und nicht nur tagesaktuelle Medien.

Abwägung der Interessen

Das Gericht betonte, dass die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung der Transparenz dient. Eine Prangerwirkung oder eine unzulässige Stigmatisierung der Richterin konnte das Gericht nicht erkennen. Auch die von der Klägerin befürchtete erhöhte Gefahr von Befangenheitsanträgen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Rechtsmittel

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen


Empfehlung

Für Medienvertreter und Verlage bedeutet das Urteil eine klare Bestätigung ihrer Rechte, bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren auch die Namen der beteiligten Richterinnen und Richter zu nennen. Voraussetzung ist, dass keine erheblichen persönlichen Gefährdungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen vorliegen. Es empfiehlt sich dennoch, in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen, insbesondere bei sensiblen Verfahren oder erkennbaren Risiken für die betroffenen Personen.

Sie möchten gegen eine negative Berichtserstattung vorgehen? Forward Forward

Wir schützen Ihren guten Ruf im Internet und in sonstigen Medien

Das könnte Dich auch interessieren
Wann ist eine identifizierende Berichterstattung zulässig?
Muss Google unwahre Suchergebnisse löschen?
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte einer öffentlich bekannten Person zulässig?

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
5.0
Basierend auf 24 Bewertungen
powered by Google
bewerten Sie uns auf
Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Kein DSGVO-Schadensersatz bei rein hypothetischem Risiko Link to: Kein DSGVO-Schadensersatz bei rein hypothetischem Risiko Kein DSGVO-Schadensersatz bei rein hypothetischem RisikoBildquelle: KI-generiert Link to: Keine DSGVO-Haftung von OpenJur wegen Anonymisierungsfehlern Link to: Keine DSGVO-Haftung von OpenJur wegen Anonymisierungsfehlern Bildquelle: KI-generiertKeine DSGVO-Haftung von OpenJur wegen Anonymisierungsfehlern
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen