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Namensnennung einer Richterin – OLG Frankfurt stärkt Informationsinteresse der Öffentlichkeit

23. Mai 2025|inMedien- und Presserecht|Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 16 U 11/23) entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Strafverfahren zulässig ist. Die Entscheidung betont die zentrale Rolle der Presse bei der Informations- und Kontrollfunktion in einer demokratischen Gesellschaft und stellt das öffentliche Interesse an Transparenz und Verantwortlichkeit über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Richterin.

Hintergrund des Falls

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Richterin, die als Vorsitzende einer Strafkammer agierte. In einem Buch über das deutsche Justizwesen wurde sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren namentlich genannt und eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung zitiert. Die Richterin klagte auf Unterlassung des Buchvertriebs unter Nennung ihres vollen Namens, da sie eine Beeinträchtigung ihres Ansehens und potenzielle berufliche Nachteile befürchtete. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab.

Kernpunkte der Entscheidung

  • Das OLG stellte klar, dass die Presse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der namentlichen Nennung von Personen hat, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken.

  • Die Entscheidung, ob der vollständige Name genannt wird, liegt laut den Richtern allein im Ermessen der Medienvertreter und richtet sich nach publizistischen Interessen.

  • Das Persönlichkeitsrecht der Richterin tritt im vorliegenden Fall hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, da keine erheblichen Belästigungen oder Gefährdungen für die Klägerin erkennbar waren.

  • Die Pressefreiheit und das Recht auf öffentliche Berichterstattung umfassen ausdrücklich auch dauerhafte Publikationen wie Bücher und nicht nur tagesaktuelle Medien.

Abwägung der Interessen

Das Gericht betonte, dass die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung der Transparenz dient. Eine Prangerwirkung oder eine unzulässige Stigmatisierung der Richterin konnte das Gericht nicht erkennen. Auch die von der Klägerin befürchtete erhöhte Gefahr von Befangenheitsanträgen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Rechtsmittel

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen


Empfehlung

Für Medienvertreter und Verlage bedeutet das Urteil eine klare Bestätigung ihrer Rechte, bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren auch die Namen der beteiligten Richterinnen und Richter zu nennen. Voraussetzung ist, dass keine erheblichen persönlichen Gefährdungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen vorliegen. Es empfiehlt sich dennoch, in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen, insbesondere bei sensiblen Verfahren oder erkennbaren Risiken für die betroffenen Personen.

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