OLG Hamburg zur Frage, in welchen Fällen die Wiedergabe von Zitaten von Prominenten zu Werbezwecken unzulässig ist.
Mit Urteil vom 26.02.2008 (Az.: 7 U 61/07) hat das OLG Hamburg entschieden, dass die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens noch keine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB darstellt. Etwas anderes könne lediglich dann gelten, wenn in der Veröffentlichung der Eindruck erweckt wird, die namentlich genannte Person stehe selbst als Verantwortlicher hinter dem Produkt, indem sie z.B. als Produzent oder Händler dargestellt werde.
Zur Begründung führt das Gericht im vorliegenden Fall u.a. aus:
„Sofern weitergehend angenommen wird, dass eine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB auch dann vorliege, wenn eine unter Nennung des Namens eines Prominenten erfolgende Werbung den Eindruck erweckt, der Betroffene habe sich dem Produzenten oder Händler des Produkts als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt (vgl. Bayreuther, MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 171), so liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Kläger in dem von der Beklagten veröffentlichten Beitrag lediglich als ein außenstehender Dritter erscheint, dessen Äußerungen zitiert werden.“
Zudem liege auch keine Verletzung des „Allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ des Prominenten vor.
„Darin, dass in der beanstandeten Veröffentlichung der Name des Klägers genannt und einzelne Sätze aus seinem aktuellen Programm wiedergegeben werden, liegt nicht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine solche Verletzung gegeben sein kann, wenn die Persönlichkeit eines Prominenten von einem Dritten dazu verwendet wird, öffentlich ein Produkt zu bewerben, und dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn die Nennung oder Zitierung nicht in der Weise erfolgt, dass der Rezipient der Werbung annehmen muss, dass der Betroffene als Namensgeber oder Empfehler („Testimonial“) hinter dem Produkt oder der Werbung für dieses Produkt stehe (so die von dem Kläger herangezogene Entscheidung BGH, Urt. v. 18. 3. 1959, GRUR 1959, S. 430 ff., 431 „Ca-terina Valente“). Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber ein Akt werblicher Vereinnahmung, der darin besteht, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige mit dem Ziel integriert werden, den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu erhöhen (BGH aaO.; BGH, Urt. v. 14. 3. 1995, NJW-RR 1995, S. 789 f., 790). Daran fehlt es hier, und zwar sowohl im Hinblick auf das Unternehmen der Beklagten als auch im Hinblick auf das Produkt, das auf der Seite der Broschüre, auf der die Zitate des Klägers enthalten sind, beworben wird.“
Schließlich verneint das Gericht auch eine Verletzung des Urheberrechts durch die Wiedergabe der Zitate:
„Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Verbreitung von einzelnen Stellen eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig. Dies gilt allerdings nur, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist und die zitierten Stellen in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der angegriffenen Veröffentlichung aber erfüllt. Bei dem Beitrag, der die Zitate des Klägers enthält, handelt es sich um einen Text, der in seiner Darstellung des Duschverhaltens von Männern und Frauen ein selbständiges Sprachwerk bildet, da die Voraussetzungen für die Annahme der ein Sprachwerk begründenden Eigentümlichkeit nicht hoch anzusetzen sind (vgl. dazu Ahlberg in Möhring / Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 76 m.w.N.). Der Umfang der in dem Beitrag vorgenommenen Zitierung aus dem Programm des Klägers ist durch den Zweck des Beitrags gerechtfertigt, da die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers dazu dient, den eigenen Aussagegehalt des Beitrags zu untermauern. Derartiges bildet den typischen Fall des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG (Walden-berger in Möhring / Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 51 Rdnrn. 5 und 6 m.w.N.). Die nach § 63 Abs. 1 und 2 UrhG weiter erforderliche Angabe der Quelle ist mit Benennung des Klägers als Urhebers der zitierten Stellen ebenfalls erfolgt.“
Schließlich kommt das Gericht im vorliegenden Fall – nach Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung der beteiligten Parteien – zu dem Ergebnis, dass durch die streitgegenständliche Zitierung auch keine berechtigten Interessen des Prominenten verletzt wurden:
„Es mag, wenn daher in der bloßen Zitierung allein noch keine Beeinträchtigung berechtigter Belange des Zitierten liegen kann, eine solche dann eintreten können, wenn das Zitat oder die Person seines Urhebers von einem Dritten dazu benutzt werden, zu eigenen werblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu erregen. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch verletzt werden, dass ihm Teile seines Werks entfremdet und den eigenen Zwecken des Zitierenden untergeordnet werden. Eine solche Konstellation ist mit dem Beitrag der Beklagten aber nicht gegeben; denn die Zitate sind von der Beklagten weder drucktechnisch noch in ihrer Platzierung noch in ihrer Bedeutung für den Inhalt des Beitrags hervorgehoben worden. Sie bilden weder den „Aufhänger“ des Beitrags noch die Essenz seines Inhaltes; ihre Anführung erfolgt vielmehr gleichsam im Vorübergehen. Mit einer solchen Zitierung werden berechtigte Interessen des Zitierten nicht beeinträchtigt.“
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