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Bildquelle: KI-generiert Info Info

Kein Schadensersatz nach Datenleck bei Musik-Streaming

20. Mai 2024|inAllgemein, Datenschutzrecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 entschieden, dass Nutzer einer Musik-Streaming-Plattform nach einem Hackerangriff und dem damit verbundenen Datenleck keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anbieter haben. Ein betroffener Nutzer hatte Schmerzengeld von mindestens 1.000 EUR sowie weitere Ansprüche geltend gemacht. Er begründete seine Klage insbesondere mit Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten und empfundenem Missbrauchsrisiko, sowie einer Zunahme an Spamnachrichten in seinem E-Mail-Postfach.

Das Gericht stellte im Verfahren jedoch klar, dass lediglich die unbefugte Offenlegung von Daten nicht automatisch einen Verstoß gegen die DSGVO seitens des Betreibers belegt. Entscheidend ist, dass der Schaden unmittelbar aus einem nachgewiesenen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Pflichten des Unternehmens resultieren muss. Im konkreten Fall sahen die Richter keinen Nachweis, dass der Datenabgriff tatsächlich auf mangelnde Schutzmaßnahmen zurückzuführen war.

Auch in Bezug auf vermehrte Spam-Nachrichten konnte der Kläger nicht belegen, dass diese im Zusammenhang mit dem Datenleck bei der Streaming-Plattform stehen. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass persönliche Daten an anderer Stelle erlangt wurden.

Nachdem auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg keine Aussicht auf Erfolg hatte, machte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch – das Urteil ist damit rechtskräftig. Bislang wurden laut Landgericht mehr als 50 Prozent der bislang 102 ähnlichen Verfahren abgewiesen; ein Teil der Klagen befindet sich allerdings noch in der Berufungsinstanz.

Rechtlicher Hintergrund: Ansprüche nach der DSGVO

Nach Artikel 82 DSGVO kann grundsätzlich jeder, der durch einen Verstoß gegen die Verordnung einen Schaden erleidet, Schadensersatz fordern. Allerdings ist entscheidend, dass nachgewiesen wird, dass die Verantwortlichen tatsächlich gegen Datenschutzvorgaben verstoßen haben und der entstandene Schaden unmittelbar daraus resultiert. Unternehmen haften hierbei nur, wenn eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung nachgewiesen wird oder Schutzmaßnahmen eindeutig nicht ausreichend waren. Die reine Tatsache eines Datenlecks bedeutet also noch keinen automatischen Schadensersatzanspruch.


Empfehlung

  • Für Nutzer:
    Wer Schadensersatz nach einem Datenleck geltend machen möchte, muss nicht nur den Schaden, sondern auch einen kausalen Zusammenhang und einen nachweisbaren Datenschutzverstoß des Anbieters belegen. Die Beweislast liegt beim Kläger.

  • Für Unternehmen:
    Musik-Streaming-Plattformen und andere Onlinedienste sollten technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sorgfältig dokumentieren. Bei Vorfällen empfiehlt sich eine transparente Kommunikation und engmaschige Überprüfung der eigenen Datenschutzstrukturen.

  • Allgemein:
    Der aktuelle Fall zeigt, dass Gerichte sehr sorgfältig prüfen, ob und wie ein Schaden durch ein Datenleck tatsächlich entstanden ist und ob der Anbieter verantwortlich gemacht werden kann.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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