Verkäufer und Dienstleister haben bei sogenannten qualifizierten Angeboten in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Werbung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Fehlen Informationen nach § 5a Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liegt eine Irreführung vor, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.03.2020 (Az.: 6 U 267/19) entschieden, dass bei einer entsprechenden KFZ-Printwerbung auch Angaben zu der Motorisierung des Autos gemacht werden müssen. In der bisherigen Form sei die Werbung damit zu unterlassen gewesen, sodass der klagende Wettbewerbsverband das Autohaus abmahnen durfte.
Laut des Gerichts handelte es sich bei der Reklame nicht nur um eine Werbung, sondern um ein qualifiziertes Angebot, also eine „Aufforderung zum Kauf“ nach § 5a Abs. 3 UWG. Anhand der bereitgestellten Informationen könne der Verbraucher das KFZ nämlich in einer Weise identifizieren, die es ihm erlaubt, sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts zu bilden. Die Informationen sind so detailliert, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen könne, ob er das Autohaus aufsucht.
Daher müsse die Werbung alle wesentlichen Informationen enthalten. Dazu gehöre auch die Art der Motorisierung. Bei einer komplexen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen, benötige der Verbraucher auch diese Information um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Hinsichtlich eines anderen Bestandteils der Werbung stellte der Senat aber auch fest, dass eine bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen noch kein qualifiziertes Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG darstelle. Die besonderen Informationspflichten würde für diesen Teil der Werbung also nicht gelten.
Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 02.04.2020 im Volltext:
Auf den Motor kommt es an – Ein qualifiziertes Angebot für ein Kfz muss auch Angaben zu dessen Motorisierung enthalten
Eine großformatige Printwerbung für ein KFZ, die eine „Aufforderung zum Kauf“ gem. § 5 a Abs. 3 UWG darstellt, muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung enthalten. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 13.03.2020 entschieden.
Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 13.03.2020 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Wettbewerbsverband in diesem Punkt Recht gegeben und ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln insoweit teilweise abgeändert. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebote im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“, gehandelt habe. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das KFZ identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhalte hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.
Eine „Aufforderung zum Kauf“ gem. § 5 a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.
In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.