Mit Urteil vom 22.04.2020 (Az.: 84 O 76/19) hat das Landgericht Köln dem Vergleichsportal Check24 gleich mehrere Geschäftspraktiken verboten. Insbesondere darf das Internetportal in einem Spot für Autoversicherungen nicht mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ werben. Geklagt hatte ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet.
Das Gericht sieht in der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ eine unzulässige Irreführung. Dem Kunden werde nämlich suggeriert, er würde das Versicherungsprodukt stets zum günstigsten Preis auf dem Markt erhalten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Das Vergleichsportal biete in nur ca. 80% der Fälle den günstigsten Versicherungstarif an. Die Zahlung einer Entschädigung, wenn „mal nicht“ der günstigste Preis angeboten wird, ändere daran nichts. Dadurch würde nämlich der Anschein erweckt, es handele sich nur um „Ausreißer“ und nicht um rund 20% der Fälle.
Zudem dürfe das Vergleichsportal nicht auf eine angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin hinweisen. Die Aussage sei einseitig und kaum fundiert, sodass eine Herabsetzung der Marktteilnehmerin vorliege. Auch das pauschale Werben mit einem Testsieg, ohne nähere Angaben zum Test oder zur Fundstelle, sei unzulässig.
Darüber hinaus müsse das Notensystem abgeändert werden, mit dem das Vergleichsportal die Tarife für Verbraucher bewertet. Die Vergabe von Noten erfolge maßgeblich durch subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Internetportals. Aufgrund fehlender objektiver Kriterien sei das System damit nicht nachvollziehbar.
Check24 habe jedoch nicht nur die entsprechenden Geschäftspraktiken zu unterlassen, sondern auch Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen, so die Kammer. Das Landgericht hatte dem Versicherungsportal bereits mit Urteil vom 18.09.2018 (Az.: 31 O 376/17) die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ verboten.
Die Pressemitteilung des LG Köln vom 22.04.2020 im Volltext:
Landgericht Köln verbietet die Werbung mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ auf einem Versicherungsvergleichsportal im Internet
Mit Urteil vom 22.04.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verboten, dass ein Internetvergleichsportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen mit einander vergleicht, mit markigen Aussagen für ihr Angebot wirbt. Daneben ist festgestellt worden, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet.
In ihrem Urteil (Az 84 O 76/19) hatte die 4. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kreß über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die klagende Versicherung bemängelt hat. Die Kammer hält u.a. die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“, für irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen „Ausreißer“ halten.
Die Kammer hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweissei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.
Das Vergleichsportal dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt, und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.
Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18.09.2018 (31 O 376/17) die Werbung des Vergleichsportals mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ verboten. Das Internet Vergleichsportal hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln einzulegen.