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Markenrechtsmodernisierungsgesetz tritt zum 14.01.2019 in Kraft und bringt neue Markenformen und absolute Schutzhindernisse sowie geändert Verfahren mit.

13. Januar 2019|inAllgemein, Markenrecht|RA Jens Reininghaus

Am 14.01.2019 tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft und bringt eine Menge Neuerungen im deutschen Markenrecht mit sich.

Insbesondere werden neue Markenformen ermöglicht, welche nun nicht mehr zwingend grafisch darstellbar sein müssen. Es genügt jetzt, dass eine Markenform eindeutig und klar bestimmbar ist. So können beispielsweise jetzt auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme als Marke geschützt werden.

Hinzu kommt die Einführung von sog. Gewährleistungsmarken. Eine Gewährleistungsmarke muss dazu geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Mit der Gewährleistungsmarke können nun in Deutschland z.B. Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen, wobei die Gewährleistungsmarke auch international als IR-MArke erstreckt werden kann.

Auch gibt es Änderungen bei einzelnen Verfahrensarten. Das markenrechtliche Löschungsverfahren wird in „Verfalls-“ bzw. „Nichtigkeitsverfahren“ umbenannt. Voraussichtlich ab 1. Mai 2020 können dann im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden. Hinzu kommen einige Detailänderungen im Widerspruchsverfahren.

Hinzu kommen zudem neue absolute Schutzhindernisse. Insbesondere geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen werden zukünftig von Amts wegen geprüft und stellen damit gegebenenfalls absolute Schutzhindernisse für die Eintragung einer Marke dar.

Schließlich gibt es weitere Änderungen für die Eintragbarkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaften im Register, Änderungen bei der Berechnung der Schutzdauer und Verlängerungen.

Eine ausführliche Zusammenfassung der Neuerungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetz finden Sie hier.


Die Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11.01.2019 im Volltext:

Neue Markenformen und geänderte Verfahren
Vom 14. Januar an gilt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – DPMA-Präsidentin: Neue Regelungen stärken Markeninhaber

München. Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. „Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen.“

Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.

Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt unter anderem die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Weitere Details zu den Neuerungen im Markenrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.

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