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OLG Nürnberg zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

10. Februar 2025|inAbmahnungen, Allgemein, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 06.02.2025, Az. 3 U 2143/24, Grundsätze im Umgang mit Vertragsstrafen bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erläutert.

Im Streitfall waren auf Google alte, inzwischen geschlossene, Praxisstandorte eines Ergotherapeut als „dauerhaft geschlossen“ markiert. Eine Konkurrentin mahnte ihn ab und verlangte eine Vertragsstrafe, nachdem die geschlossenen Standorte bei Google noch auffindbar waren. Der Ergotherapeut hatte sich zuvor strafbewehrt dazu verpflichtet, keine unzutreffenden Angaben darüber zu machen, dass sich an bestimmten Standorten noch von ihm betriebene Praxisräume befinden.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Eintrag bei Google nicht automatisch irreführend ist und keine Vertragsstrafe nach dem UWG auslöst, wenn klar erkennbar ist, dass die Standorte nicht mehr betrieben werden. Zudem hatte der Abgemahnte im Vorfeld umfassende Änderungen nachgewiesen und von der Gegenseite die Bestätigung erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Eine spätere Forderung einer Vertragsstrafe ist dann ausgeschlossen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Unternehmer nicht unbegrenzt verpflichtet sind, Einfluss auf Einträge bei Drittanbietern zu nehmen. Nur zumutbare und technisch realisierbare Maßnahmen können gefordert werden.


Empfehlung

Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen sollte vor der Geltendmachung von Vertragsstrafen sorgfältig geprüft werden, was tatsächlich zu unterlassen ist. Idealerweise sollten strafbewehrte Unterlassungserklärungen eindeutig formuliert sein, um Streit über die Auslegung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Nachgang zu vermeiden. Strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten nicht ohne Beratung eines spezialisierten Anwalts abgegeben werden. Gleiches gilt für den Ausspruch von Abmahnungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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