Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 06.02.2025, Az. 3 U 2143/24, Grundsätze im Umgang mit Vertragsstrafen bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erläutert.
Im Streitfall waren auf Google alte, inzwischen geschlossene, Praxisstandorte eines Ergotherapeut als „dauerhaft geschlossen“ markiert. Eine Konkurrentin mahnte ihn ab und verlangte eine Vertragsstrafe, nachdem die geschlossenen Standorte bei Google noch auffindbar waren. Der Ergotherapeut hatte sich zuvor strafbewehrt dazu verpflichtet, keine unzutreffenden Angaben darüber zu machen, dass sich an bestimmten Standorten noch von ihm betriebene Praxisräume befinden.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Eintrag bei Google nicht automatisch irreführend ist und keine Vertragsstrafe nach dem UWG auslöst, wenn klar erkennbar ist, dass die Standorte nicht mehr betrieben werden. Zudem hatte der Abgemahnte im Vorfeld umfassende Änderungen nachgewiesen und von der Gegenseite die Bestätigung erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Eine spätere Forderung einer Vertragsstrafe ist dann ausgeschlossen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass Unternehmer nicht unbegrenzt verpflichtet sind, Einfluss auf Einträge bei Drittanbietern zu nehmen. Nur zumutbare und technisch realisierbare Maßnahmen können gefordert werden.
Empfehlung
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen sollte vor der Geltendmachung von Vertragsstrafen sorgfältig geprüft werden, was tatsächlich zu unterlassen ist. Idealerweise sollten strafbewehrte Unterlassungserklärungen eindeutig formuliert sein, um Streit über die Auslegung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Nachgang zu vermeiden. Strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten nicht ohne Beratung eines spezialisierten Anwalts abgegeben werden. Gleiches gilt für den Ausspruch von Abmahnungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.