Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem wegweisenden Urteil vom 24. September 2024 (Az. 3 U 460/24 UWG) entschieden, dass Werbeaussagen mit Bezug auf den sogenannten „30-Tage-Bestpreis“ eindeutig und für Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Hintergrund war eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmitteldiscounter, der in einem Werbeprospekt einen prozentualen Preisvorteil von „-36%“ angab. Neben einem rabattierten Preis von 4,44€ wurde ein durchgestrichener Preis von 6,99€ mit einer irreführenden Fußnote („bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer …“) gezeigt – obwohl das Produkt bereits zwei Wochen zuvor für 4,44€ erhältlich gewesen war.
Das Gericht sah in dieser Preisdarstellung eine irreführende Werbung. Nach der seit 2022 geltenden Preisangabenverordnung sind Händler verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung transparent anzugeben. Die Kombination aus mehreren Preisinformationen und missverständlichen Fußnoten ließ Verbraucher jedoch im Unklaren über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses.
Das OLG stellte klar, dass Preiswerbung nur dann zulässig ist, wenn Konsumenten eindeutig erkennen können, auf welchen Preis sich die Ersparnis bezieht. Werbeanzeigen müssen so gestaltet sein, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage auf einen Blick erkenntlich ist – dieser „Bestpreis“ ist eine wichtige Orientierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Empfehlung
Händler und Werbetreibende sollten die Anforderungen des OLG Nürnberg streng beachten. Preisermäßigungen dürfen nur kommuniziert werden, wenn die Grundlage – also der niedrigste 30-Tage-Preis – deutlich und ohne verwirrende Fußnoten dargestellt wird. Dadurch vermeiden Unternehmen kostenintensive Unterlassungsklagen und stärken das Vertrauen potenzieller Käufer.