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ACHTUNG: Abmahnungen müssen strenge gesetzliche Formalien einhalten

24. Oktober 2025|inAbmahnungen, Allgemein, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az. 4 U 29/24) entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung formale Fehler enthält.

Hintergrund des Falls

Ein Händler hatte einen Mitbewerber wegen angeblich unlauterer Werbung für E-Zigaretten abgemahnt. Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass die Abmahnung formell fehlerhaft war – insbesondere fehlte die Darlegung der Anspruchsberechtigung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG. Da eine fehlerhafte Abmahnung keine rechtliche Wirkung entfaltet, könne der Abmahnende keine Erstattung der angefallenen Abmahnkosten verlangen.​

Juristische Bewertung

Das Urteil verdeutlicht, dass Abmahnungen im Wettbewerbsrecht strengen formalen Anforderungen nach § 13 Absatz 2 UWG unterliegen. Eine unvollständige oder fehlerhafte Abmahnung kann als unwirksam gelten, auch wenn der zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt. ​

Auswirkungen für Unternehmen

Für Abgemahnte bedeutet das Urteil, dass sie Abmahnungen genau prüfen sollten, bevor sie Zahlungen leisten oder Unterlassungserklärungen abgeben. Einer formal fehlerhaften Abmahnung muss nicht Folge geleistet werden, und es besteht keine Pflicht zur Kostenerstattung. Andererseits sollten abmahnende Unternehmen darauf achten, dass ihre Abmahnungen sämtliche formalen Anforderungen erfüllen, um unnötige Kostenfallen zu vermeiden. Insbesondere von Eigenabmahnungen ist daher dringend abzuraten.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Auch im Urheberrecht gibt es strenge formale Anforderungen für Abmahnungen.

Werden die gesetzlich geforderten strengen Formalien beim Ausspruch einer Abmahnung nicht eingehalten, ist die Abmahnung nicht nur unwirksam. Dem Abgemahnten kann auch ein Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich seiner Verteidigungskosten zustehen, vgl. § 13 Absatz 5 UWG und § 97a Absatz 4 UrhG.


Empfehlung

Unternehmen sollten sowohl ihre Werbung als auch Abmahnungen juristisch begleiten lassen. Eine anwaltliche Überprüfung schützt vor teuren Rechtsfolgen. Abgemahnte im Wettbewerbs- und Urheberrecht sollten die Abmahnungen anwaltlich prüfen lassen. Hält die Abmahnung die strengen gesetzlichen Formalien nicht ein ist die Abmahnung nicht nur unwirksam, sondern es können auch Kostenerstattungsansprüche für die Verteidigung gegen die Abmahnung entstehen.

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Sibyll Sewarte
18:58 18 Jan 26
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Julia K. profile picture
Julia K.
18:17 23 Dec 25
Sehr nette und kompetente Rechtsanwälte und Angestellte. Nur zu empfehlen!
ʎpoq ou profile picture
ʎpoq ou
18:07 21 Dec 25
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Can62 Korkmaz24 profile picture
Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
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K. W. profile picture
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

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Tina Herschel profile picture
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
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Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
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Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
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