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AGB von PayPal sind trotz ihrer Länge nicht unwirksam

13. März 2020|inAbmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Bezahldienstes PayPal sind nicht allein wegen ihres erheblichen Umfangs unklar oder missverständlich. Mit dieser Entscheidung des OLG Köln vom 19.02.2020 (Az.: 6 U 184/19) unterliegt der Bundesverband der Verbraucherzentralen nun auch in zweiter Instanz.

Die Richter führten aus, dass das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht per se verletzt sei, wenn die AGB des Verwenders besonders lang sind. Das gelte auch für die 83 Seiten starken Paypal‑AGB, deren Lesezeit laut dem Kläger ca. 80 Minuten beträgt.

Zwar könnten AGB unwirksam sein, wenn ihr Umfang mit der Bedeutung des Geschäfts nicht mehr im Verhältnis stehe. Dies richte sich aber nach den Faktoren des Einzelfalls und könne nicht pauschal beurteilt werden. Bei dem Vertragsverhältnis mit PayPal gehe es um komplexe Vorgänge mit Beteiligung mehrerer Personen, sodass ein umfangreiches Regelungswerk erforderlich sein kann.

Insofern ging auch der klägerische Verweis auf einen „Verständlichkeitsindex“ fehl. Nach Ansicht der Richter könne die Intransparenz im Einzelfall damit gerade nicht substantiiert dargelegt werden. Ebenso seien AGB nicht bereits wegen einzelner überflüssiger Passagen unwirksam.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.


Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.02.2020 im Volltext:

PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit.

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten – AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt.

Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes“ sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Ver-wendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.02.2020 -Az. 6 U 184/19.

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