• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung IDO
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

BGH zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website…

19. August 2009/in Allgemein, Domainrecht/von RA Jens Reininghaus

Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer Äußerungen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin „Focus“. Sie ist als Inhaber der Domain „focus.de“ eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst „Focus online“ ist unter der Adresse http://www.focus.de erreichbar.

Im Impressum dieser Internetseite heißt es: „FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH“. Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter www.focus.de/magazin abrufbar.

Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www.focus.de/magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.

Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow Focus AG weiter. Diese löschte den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, was die Beklagte verweigerte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Klage abgewiesen und eine (Störer-)haftung der Beklagten abgelehnt:

„Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006, 669 f.).“

und weiter

„Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie „Focus Online“ beträchtlich ist. Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen ständig („in Echtzeit“) aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können (vgl. Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9).

Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als „Herr der Zeitung“ (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 – VI ZR 68/73 – VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – aaO, 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als „Herr der Sendung“ (Senat, BGHZ 66, 182, 187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 1957 – VI ZR 263/55 – NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 158/78 – GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als wirtschaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch Prüfungspflichten, allerdings in reduzierter Form, wenn es um „fremde“ Inhalte geht (vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – aaO, 1077).

Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch „Herr des Angebots“ von „Focus online“ war, und die vom Berufungsgericht festgestellte „gemeinsame Konzernstruktur“ – die Beklagte und die Tomorrow Focus AG gehören jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an – der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente.

Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die Beklagte sei „Herr des Angebots“. Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TMG), in dem es im August 2007 hieß: „Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des Focus-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch „. Dies gilt umso mehr, weil anschließend die Tomorrow Focus AG nochmals als „Anbieter des Gesamtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten“ und die Beklagte als „Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin“ bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei Beiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei „Herr des Angebots“. Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins („Focus“) teilweise mit dem des über die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes („Focus online“) übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz „Copyright © 2007 by Focus Online GmbH“ noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestellten Autorin stammte, die im Beitrag als „Focus-Redakteurin“ bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im „Impressum Focus online“ aufgeführt war. Die Beklagte haftet grundsätzlich nicht für Beiträge, die ihre Autoren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen.“

Nach Kenntnis der Rechtsverletzung besteht umgehende Prüfungspflicht

„Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind – jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren – keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 – VI ZR 23/72 – aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742, 743). Das ist hier durch die Löschung des Beitrages jedoch geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06 – aaO zugrunde liegenden Fall).“


Unterstützung bei Domain- und Kennzeichenrechtsverletzungen und Markenanmeldungen…

weiter…Rufen Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…

weiter…


https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-08-19 18:11:462021-01-31 12:06:14BGH zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website…
Das könnte Dich auch interessieren
Dem Betreiber eines Internetforums obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen…
Der Betreiber eines Internetforums muss sich persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen, die über das von ihm unterhaltene Internetforum abgegeben werden, zurechnen lassen, da er insoweit als Störer anzusehen ist…
Multi-Level-Marketing-Unternehmen haftet für Spam-Mails seiner Vertriebspartner.
LG Düsseldorf: Plattformbetreiber haftet für Angebote seiner Mitglieder erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit
LG Leipzig: Ein Internetanschlussinhaber ist verpflichtet, zumindest Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware erlaubt…
Der Access-Provider darf die erforderlichen personenbezogenen Daten hinter einer IP-Nummer nicht löschen, sofern er von einem Rechteinhaber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass Strafanzeige wegen illegaler Tauschbörsennutzung gegen diesen Nutzer gestellt wurde…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Vorsicht bei Zitaten aus urheberrechtlich geschützten Werken – Oberlandesgericht...LG Hamburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit einer Vorfälligkeitsklausel in...
Nach oben scrollen