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Verbraucherschutz: Zukünftig erweiterte Widerrufsrechte bei Vertragsfallen im Internet und te­le­fo­nisch ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen…

31. März 2009/in Allgemein, Fernabsatzrecht /von RA Jens Reininghaus

Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher wer­den künf­tig wirk­sa­mer vor einer Stö­rung ihrer Pri­vat­sphä­re durch un­er­laub­te Te­le­fon­wer­bung ge­schützt.

„Heute ist ein guter Tag für die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher in un­se­rem Land – wir schaf­fen neues Recht, das sie bes­ser vor un­se­riö­sen Ge­schäfts­prak­ti­ken schützt. Bei einem un­ter­ge­scho­be­nen Ta­rif-​ oder An­bie­ter­wech­sel merkt der Kunde viel­leicht erst Wo­chen spä­ter, dass der neue Te­le­fon­ta­rif oder der neue An­bie­ter von Strom, Gas oder Was­ser viel teu­rer ist, der alte Ver­trag aber ge­kün­digt wurde. Künf­tig muss der alte Tarif oder Ver­trag schrift­lich ge­kün­digt wer­den. So merkt man, woran man ist“, sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries. „Zudem füh­ren wir zu­sätz­li­che Wi­der­rufs­rech­te ein und schaf­fen damit punkt­ge­nau dort Ab­hil­fe, wo in der Pra­xis Pro­ble­me auf­tra­ten: zum einen bei Wett- und Lot­te­rie­dienst­leis­tun­gen sowie Zei­tungs-​ bzw. Zeit­schrif­ten­ver­trä­gen, zum an­de­ren bei Dienst­leis­tun­gen im Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­reich, vor allem im In­ter­net. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher kön­nen sich künf­tig ohne An­ga­be von Grün­den re­gel­mä­ßig in­ner­halb von einem Monat von allen te­le­fo­nisch ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen lösen. Die neuen Wi­der­rufs­rech­te si­chern wirk­sam Ver­brau­cher­in­ter­es­sen, ohne dass sie die Wirt­schaft mit un­prak­ti­ka­blen Re­ge­lun­gen be­las­ten. Auch in Zu­kunft soll es mög­lich blei­ben, rei­bungs­los Waren und Dienst­leis­tun­gen te­le­fo­nisch oder über das In­ter­net zu be­stel­len“, er­läu­ter­te Zy­pries.

„Un­se­riö­se Fir­men, die sich über das be­ste­hen­de Ver­bot un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung hin­weg­set­zen, kön­nen mit emp­find­li­chen Geld­bu­ßen be­legt wer­den. Um der schwar­zen Scha­fe der Bran­che bes­ser hab­haft zu wer­den, darf au­ßer­dem bei Wer­be­an­ru­fen in Zu­kunft die Ruf­num­mer nicht mehr un­ter­drückt wer­den. Bei Ver­stö­ßen dro­hen eben­falls emp­find­li­che Geld­bu­ßen“, er­klär­te Zy­pries wei­ter.

Un­er­wünsch­te Te­le­fon­wer­bung hat sich zu einem erns­ten Pro­blem ent­wi­ckelt: Eine Flut un­er­wünsch­ter Wer­be­an­ru­fe – häu­fig auch am Wo­chen­en­de und in den Abend­stun­den – stört Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher mas­siv in ihrer Pri­vat­sphä­re. Nach einer Um­fra­ge des for­sa-​In­sti­tuts vom Herbst 2007 füh­len sich 86 Pro­zent der Be­völ­ke­rung durch un­lau­te­re Wer­be­an­ru­fe be­läs­tigt, 64 Pro­zent der Be­frag­ten wur­den in den letz­ten Mo­na­ten ohne Ein­wil­li­gung von einem Un­ter­neh­men an­ge­ru­fen.

Te­le­fon­wer­bung ge­gen­über Ver­brau­chern ohne deren Ein­wil­li­gung ist schon nach gel­ten­dem Recht aus­drück­lich ver­bo­ten. Sie stellt eine un­zu­mut­ba­re Be­läs­ti­gung nach dem Ge­setz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb dar (§ 7 Ab­satz 2 Num­mer 2 UWG). Wer die­sem Ver­bot zu­wi­der han­delt, kann unter an­de­rem von Mit­be­wer­bern oder von Or­ga­ni­sa­tio­nen wie zum Bei­spiel den Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men wer­den. Au­ßer­dem be­steht ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz, wenn der An­ru­fer fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ge­han­delt hat. Bei vor­sätz­li­chem Han­deln sieht das UWG einen An­spruch auf Ge­winn­ab­schöp­fung vor. Un­se­riö­se Fir­men set­zen sich aber zu Las­ten der Ver­brau­cher immer wie­der über die­ses Ver­bot hin­weg und die Durch­set­zung des gel­ten­den Rechts stößt in der Pra­xis auf Schwie­rig­kei­ten.

Im Ein­zel­nen sieht das neue Ge­setz fol­gen­de Ver­bes­se­run­gen für die Ver­brau­cher vor:

  • Ver­stö­ße gegen das be­ste­hen­de Ver­bot der un­er­laub­ten Te­le­fon­wer­bung ge­gen­über Ver­brau­chern kön­nen künf­tig mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro ge­ahn­det wer­den. Au­ßer­dem wird im Ge­setz klar­ge­stellt, dass ein Wer­be­an­ruf nur zu­läs­sig ist, wenn der An­ge­ru­fe­ne vor­her aus­drück­lich er­klärt hat, Wer­be­an­ru­fe er­hal­ten zu wol­len. So wird ver­hin­dert, dass sich An­ru­fer auf Zu­stim­mungs­er­klä­run­gen be­ru­fen, die der Ver­brau­cher in einem völ­lig an­de­ren Zu­sam­men­hang oder nach­träg­lich er­teilt hat.
  • Bei Wer­be­an­ru­fen darf der An­ru­fer seine Ruf­num­mer nicht mehr un­ter­drü­cken, um seine Iden­ti­tät zu ver­schlei­ern. Viele un­er­wünsch­te Wer­be­an­ru­fe wer­den bis­lang nicht ver­folgt, weil sich nicht fest­stel­len lässt, wer an­ge­ru­fen hat. Denn die Un­ter­neh­men ma­chen in der Regel von der Mög­lich­keit Ge­brauch, ihre Ruf­num­mer zu un­ter­drü­cken. Dies wird nun durch das Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) ver­bo­ten. Bei Ver­stö­ßen gegen das Ver­bot der Ruf­num­mern­un­ter­drü­ckung droht eine Geld­bu­ße bis zu 10.000 Euro.
  • Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher be­kom­men mehr Mög­lich­kei­ten, Ver­trä­ge zu wi­der­ru­fen, die sie am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben. Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Il­lus­trier­ten sowie über Wett- und Lot­te­rie-​Dienst­leis­tun­gen kön­nen künf­tig wi­der­ru­fen wer­den so wie es heute schon bei allen an­de­ren Ver­trä­gen mög­lich ist, die Ver­brau­cher am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben. In die­sen Be­rei­chen kommt es be­son­ders zu un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung, um Ver­brau­cher zu einem Ver­trags­ab­schluss zu be­we­gen. Bis­lang gibt es hier kein Wi­der­rufs­recht (§ 312d Ab­satz 4 Num­mer 3 und 4 BGB). Diese Aus­nah­men wer­den be­sei­tigt. Es kommt für das Wi­der­rufs­recht nicht dar­auf an, ob der Wer­be­an­ruf un­er­laubt war. Die Vor­schrift er­mög­licht einen Wi­der­ruf, aus wel­chen Grün­den auch immer. Wenn der Ver­brau­cher den Ver­trag frist­ge­recht wi­der­ru­fen hat, braucht er ihn nicht zu er­fül­len. Die Wi­der­rufs­frist be­trägt ab­hän­gig von den Um­stän­den des Ein­zel­fal­les – zwei Wo­chen oder einen Monat und be­ginnt nicht, bevor der Ver­brau­cher eine Be­leh­rung über sein Wi­der­rufs­recht in Text­form (etwa als E-​Mail oder per Te­le­fax) er­hal­ten hat. Bei un­er­laub­ten Wer­be­an­ru­fen be­trägt die Frist re­gel­mä­ßig einen Monat
  • Der Schutz vor un­ter­ge­scho­be­nen Ver­trä­gen, ein­schließ­lich der so ge­nann­ten Kos­ten­fal­len im In­ter­net, wird ver­bes­sert:

Wenn der Ver­brau­cher über sein Wi­der­rufs­recht nicht in Text­form be­lehrt wurde, kann er Ver­trä­ge über Dienst­leis­tun­gen, die er am Te­le­fon oder im In­ter­net ab­ge­schlos­sen hat, künf­tig wi­der­ru­fen. Bis­lang gibt es in sol­chen Fäl­len kein Wi­der­rufs­recht mehr, wenn der Un­ter­neh­mer mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung mit aus­drück­li­cher Zu­stim­mung des Ver­brau­chers be­gon­nen oder der Ver­brau­cher die Aus­füh­rung selbst ver­an­lasst hat. Un­se­riö­se Un­ter­neh­mer haben diese Re­ge­lung ge­zielt aus­ge­nutzt, um Ver­brau­chern am Te­le­fon oder im In­ter­net Ver­trä­ge un­ter­zu­schie­ben. Die­sem Ver­hal­ten ent­zieht das Ge­setz die Grund­la­ge.

Wi­der­ruft der Ver­brau­cher einen sol­chen Ver­trag, muss er die bis dahin vom Un­ter­neh­mer er­brach­te Leis­tung nur dann be­zah­len, wenn er vor Ver­trags­schluss auf diese Pflicht hin­ge­wie­sen wor­den ist und er den­noch zu­ge­stimmt hat, dass die Leis­tung vor Ende der Wi­der­rufs­frist er­bracht wird. Das Un­ter­schie­ben von Ver­trä­gen wird damit wirt­schaft­lich un­in­ter­es­sant, weil Un­ter­neh­men auf ei­ge­nes Ri­si­ko leis­ten.

Bei­spie­le:
Ein un­se­riö­ses Un­ter­neh­men bie­tet im In­ter­net die Er­stel­lung eines ganz per­sön­li­chen Ho­ro­skops an. Nur aus dem Klein­ge­druck­ten er­gibt sich, dass dafür be­zahlt wer­den muss; die Ge­stal­tung der Web­sei­te er­weckt den ge­gen­tei­li­gen Ein­druck. Eine Be­leh­rung über das Wi­der­rufs­recht er­folgt nicht. Des­halb gibt der Ver­brau­cher auch ohne Be­den­ken seine per­sön­li­chen Daten (Name, An­schrift, Ge­burts­da­tum usw.) ein. Eine Woche spä­ter er­hält er eine Rech­nung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen ent­gelt­pflich­ti­gen Ver­trag ge­schlos­sen zu haben.

Künf­tig kann der Ver­brau­cher seine Ver­trags­er­klä­rung noch so­lan­ge wi­der­ru­fen, wie er nicht voll­stän­dig be­zahlt hat. Wenn ihn das Un­ter­neh­men vor Ab­ga­be sei­ner Er­klä­rung nicht dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass er bei einem Wi­der­ruf für die bis dahin er­brach­te Leis­tung Wer­ter­satz zah­len muss, kann das Un­ter­neh­men nichts von ihm for­dern.

oder

Ein Ver­brau­cher wird von sei­nem Te­le­fon­an­bie­ter an­ge­ru­fen und über­re­det, einen ver­meint­lich güns­ti­ge­ren Tarif mit einer Lauf­zeit von einem Jahr zu ver­ein­ba­ren. Weder wäh­rend des Te­le­fo­nats noch spä­ter be­lehrt der Te­le­fon­an­bie­ter den Ver­brau­cher über sein Wi­der­rufs­recht und über die Ver­pflich­tung, im Falle des Wi­der­rufs für bis dahin er­brach­te Leis­tun­gen Wer­ter­satz zah­len zu müs­sen. Der Ver­brau­cher nutzt sein Te­le­fon wie ge­wohnt wei­ter, stellt aber erst an­hand der nächs­ten drei Mo­nats­rech­nun­gen fest, dass der ver­meint­lich güns­ti­ge­re Tarif tat­säch­lich teu­rer ist. Nach der Neu­re­ge­lung kann der Ver­brau­cher dann seine Ver­trags­er­klä­rung noch wi­der­ru­fen.

  • Au­ßer­dem be­darf die Kün­di­gung eines Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses oder die Voll­macht dazu im Fall des An­bie­ter­wech­sels zu­künf­tig der Text­form, wenn der neue An­bie­ter ge­gen­über dem bis­he­ri­gen Ver­trags­part­ner des Ver­brau­chers auf­tritt. Hier­durch wird ver­hin­dert, dass ein neuer An­bie­ter den Ver­trag des Ver­brau­chers mit sei­nem bis­he­ri­gen An­bie­ter ohne ent­spre­chen­den Auf­trag des Ver­brau­chers kün­digt. Hier­zu ist es durch un­se­riö­se An­bie­ter von Te­le­fon­dienst­leis­tun­gen häu­fi­ger ge­kom­men.

Bei­spiel: Ein Te­le­fon­an­bie­ter über­re­det einen Ver­brau­cher am Te­le­fon zu einem An­bie­ter­wech­sel („Sie spa­ren viel Geld und müs­sen sich um nichts küm­mern“). Bis­her konn­te das an­ru­fen­de Un­ter­neh­men ge­gen­über dem bis­he­ri­gen An­bie­ter ohne wei­te­res die Ab­wick­lung über­neh­men. Künf­tig be­darf die Kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Ver­brau­cher und sei­nem bis­he­ri­gen Te­le­fon­an­bie­ter der Text­form (etwa E-​Mail, Te­le­fax). Der neue An­bie­ter kann also nur dann auf das be­ste­hen­de Ver­trags­ver­hält­nis Ein­fluss neh­men, wenn er ein sol­ches „Schrift­stück“ des Ver­brau­chers vor­le­gen kann. Den neuen Ver­trag kann der nicht über sein Wi­der­rufs­recht be­lehr­te Ver­brau­cher zu­künf­tig auch dann noch wi­der­ru­fen, wenn er be­reits über den neuen An­bie­ter te­le­fo­niert hat (s. o.).

Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz muss noch den Bun­des­rat pas­sie­ren. Es ist je­doch nicht zu­stim­mungs­pflich­tig. Das Ge­setz wird am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zum Thema sind auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz unter www.bmj.bund.de/cold-​cal­ling er­hält­lich.


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Schlagworte: Telefon Marketing, Vertragsfallen
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-03-31 21:51:482021-01-31 12:07:21Verbraucherschutz: Zukünftig erweiterte Widerrufsrechte bei Vertragsfallen im Internet und te­le­fo­nisch ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen…
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