Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine Filesharing-Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 01.12.2015 abgewiesen.
Unser Mandant wurde wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmes von der Rechteinhaberin vor dem Amtsgericht Düsseldorf verklagt. Nachdem unser Mandant zunächst nicht anwaltlich vertreten war und ein Versäumnisurteil gegen ihn erging, haben wir nach Beauftragung Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und u.a. die ordnungsgemäße Ermittlung des vermeintlichen Filesharing-Verstoßes bestritten. Daraufhin hat die Klägerseite im Prozess ein Gutachten über die eingesetzte Ermittlungssoftware als Nachweis der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgelegt. Allerdings ergab sich aus dem vorgelegten Gutachten, dass es zu Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung von bis zu 2 Sekunden kommen kann.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage gegen unseren Mandanten dann auf unseren Antrag hin abgewiesen. Das Gericht ist unserer Ansicht gefolgt, dass die Ungenauigkeiten in der Zeiterfassung zu IP-Zuordnungsfehler führen können und daher der falsche Anschlussinhaber durch die Ermittlungssoftware ermittelt und durch die Rechteinhaber verklagt wurde.
Die Berufung der Gegenseite gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts Düsseldorf durch die Klägerseite zurückgenommen.
Das Urteil des AG Düsseldorf vom 01.12.2015 können Sie in anonymisierter Form nachfolgend einsehen: