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Kein DSGVO-Schadensersatz bei rein hypothetischem Risiko

15. Mai 2025|inAllgemein, Datenschutzrecht|RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil VI ZR 186/22 vom 13. Mai 2025 klargestellt, dass allein ein rein hypothetisches Risiko für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten für einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO  nicht ausreicht. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene konkrete nachteilige Folgen oder einen realen Kontrollverlust nachweisen kann und nicht nur abstrakte Befürchtungen äußert.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger Schadensersatz, weil die beklagte Stadt sensible personenbezogene Daten wiederholt per unverschlüsseltem Telefax an ein Gericht übermittelt hatte. Der BGH hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen, weil die Befürchtung missbräuchlicher Verwendung der Daten ausschließlich auf hypothetischen und nicht begründeten Risiken beruhte. Die Entscheidung stützt sich explizit auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 82 DSGVO: Es reicht nicht aus, nur eine theoretische Gefahr zu behaupten – es müssen tatsächliche belastende Umstände oder Schäden vorliegen.

Die Richter betonen außerdem, dass Art. 82 DSGVO keine Straf-, sondern Ausgleichsfunktion hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz soll nicht mit dem Ziel des Schutzes vor zukünftigen Verstößen gewährt werden, sondern nur bei eingetretenen, nachvollziehbaren Schäden.


Empfehlung

Betroffene sollten ihre Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz ausschließlich dann geltend machen, wenn ein realer Schaden oder ein realer Kontrollverlust nachweisbar ist.

Unternehmen müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dennoch sorgfältig arbeiten und die Vorgaben der DSGVO beachten und umsetzen. Eine umfassende Dokumentation der eigenen Datenschutzprozesse kann helfen, Ansprüche abzuwehren.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
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Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
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