Durch das Setzen eines sog. “Frame”-Links wird in das Urheberrecht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen.
Das Landgericht München I war im Urteil vom 10.01.07 (Az.: 21 O 20028/05) der Ansicht, dass in diesen Fällen eine Urheberrechtsverletzung gegeben sei.
„Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie.“
Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…