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Google Tag Manager nur mit Einwilligung und Gestaltung von Consent-Bannern

15. Oktober 2025|inAllgemein, Datenschutzrecht|RA Jens Reininghaus

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 19. März 2025 (Az. 10 A 5385/22) eine richtungsweisende Entscheidung zur Gestaltung von Cookie-Bannern und zur datenschutzrechtlichen Nutzung des Google Tag Managers (GTM) getroffen.

Betreiber von Webseiten müssen demnach auf der ersten Ebene des Cookie-Banners zwingend eine gleichwertige „Alles Ablehnen“-Option anbieten. Außerdem darf der Einsatz des GTM nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer erfolgen.​

Rechtliche Hintergründe der Entscheidung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das Cookie-Banner der Neuen Osnabrücker Zeitung, das lediglich die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“ enthielt. Das Gericht befand, dass diese Gestaltung irreführend sei, da Nutzer auf der ersten Ebene keine echte Möglichkeit hätten, Cookies vollständig abzulehnen.​

Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte hatte die Banner-Gestaltung beanstandet, weil sie User zur Zustimmung dränge. Zudem fehlte auf der ersten Ebene ein klarer Hinweis, dass durch Klick auf „Einstellungen“ eine Ablehnung überhaupt möglich ist. Diese Praxis widerspricht dem Transparenzgebot der DSGVO und der Vorgabe des § 25 TDDDG, wonach Nutzer freiwillig und informiert entscheiden müssen, ob sie ein Tracking zulassen möchten.​

Einwilligungspflicht beim Google Tag Manager

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Google Tag Manager keine technisch notwendige Anwendung ist. Da der GTM personenbezogene Daten wie IP-Adressen und Gerätedaten verarbeitet, bedarf seine Verwendung einer ausdrücklichen Zustimmung der Nutzer. Die Begründung: Der GTM dient allein der Vereinfachung von Einbindungen anderer Tracking-Diensten und ist daher nur im Interesse des Webseitenbetreibers, nicht des Nutzers.​

Betreiber, die den GTM bisher ohne Einwilligung nutzen, verstoßen somit gegen § 25 TTDSG und riskieren datenschutzrechtliche Sanktionen. Alternativ können notwendige Skripte auch ohne GTM, etwa durch eigene technische Lösungen, eingebunden werden.​

Bedeutung für Webseitenbetreiber

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Online-Portale müssen ihre Cookie-Banner und Tracking-Setups nun anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Wer weiterhin eine Einwilligung nur versteckt anbietet oder Dienste wie GTM ohne Zustimmung nutzt, handelt rechtswidrig.​

Für Webseitenbetreiber bedeutet dies: Eine transparente, rechtssichere Gestaltung von Consent-Bannern ist unabdingbar, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.


Empfehlung

Webseitenbetreiber sollten umgehend prüfen, ob ihre Cookie-Banner die Option „Alles Ablehnen“ auf der ersten Ebene enthalten und ob der Google Tag Manager ausschließlich nach vorheriger Nutzerzustimmung aktiviert wird. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dringender Anpassungsbedarf.

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Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
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K. W. profile pictureK. W.
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Tina Herschel profile pictureTina Herschel
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Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
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Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
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