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Wann sind Kündigungsschaltflächen bei Online-Verträgen notwendig?

15. Juni 2025|inAbmahnungen, Allgemein, E-Commerce-Recht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2025, Az. I ZR 161/24, die Voraussetzungen für Kündigungsschaltflächen auf Webseiten im E-Commerce weiter konkretisiert. Der Fall betraf ein Onlineabonnement, bei dem der Verbraucher durch eine Einmalzahlung fortlaufende Vorteile wie Punktegutschriften und kostenlosen Versand erhielt.

Die Vorinstanz hielt eine Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k BGB nicht für erforderlich, da der Verbraucher keine wiederkehrenden Zahlungspflichten hatte. Der BGH widersprach und stellte auf die fortlaufende Leistungspflicht des Unternehmers ab. Sobald im Vertrag wiederkehrende Leistungen wie Rabatte, Boni oder Versandvorteile vereinbart sind, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis – unabhängig von der Zahlungsweise des Verbrauchers.

Bedeutung für Unternehmer

Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Gestaltung von Online-Kündigungsprozessen. Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet ist, um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen. Die Pflicht gilt für alle Online-Verträge mit fortlaufenden Leistungen, selbst bei einmaliger Zahlung und automatischem Ablauf am Ende der Vertragsdauer.

Rechtliche Einordnung

Der BGH legt den Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus und bezieht dabei auch Verträge ein, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher fortlaufende Leistungen gewährt. § 312k BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor erschwerten Online-Kündigungsprozessen, unabhängig davon, ob wiederkehrende Zahlungspflichten bestehen.


Empfehlung

Es wird dringend empfohlen, bei allen Online-Vertragsmodellen mit fortlaufenden Leistungen eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche bereitzustellen. Unternehmen sollten ihre Webseiten und Vertragsprozesse entsprechend überprüfen, um Abmahnungen und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Auch sollte die technische Umsetzung benutzerfreundlich und rechtskonform erfolgen.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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