Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2025, Az. I ZR 161/24, die Voraussetzungen für Kündigungsschaltflächen auf Webseiten im E-Commerce weiter konkretisiert. Der Fall betraf ein Onlineabonnement, bei dem der Verbraucher durch eine Einmalzahlung fortlaufende Vorteile wie Punktegutschriften und kostenlosen Versand erhielt.
Die Vorinstanz hielt eine Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k BGB nicht für erforderlich, da der Verbraucher keine wiederkehrenden Zahlungspflichten hatte. Der BGH widersprach und stellte auf die fortlaufende Leistungspflicht des Unternehmers ab. Sobald im Vertrag wiederkehrende Leistungen wie Rabatte, Boni oder Versandvorteile vereinbart sind, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis – unabhängig von der Zahlungsweise des Verbrauchers.
Bedeutung für Unternehmer
Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Gestaltung von Online-Kündigungsprozessen. Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet ist, um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen. Die Pflicht gilt für alle Online-Verträge mit fortlaufenden Leistungen, selbst bei einmaliger Zahlung und automatischem Ablauf am Ende der Vertragsdauer.
Rechtliche Einordnung
Der BGH legt den Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus und bezieht dabei auch Verträge ein, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher fortlaufende Leistungen gewährt. § 312k BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor erschwerten Online-Kündigungsprozessen, unabhängig davon, ob wiederkehrende Zahlungspflichten bestehen.
Empfehlung
Es wird dringend empfohlen, bei allen Online-Vertragsmodellen mit fortlaufenden Leistungen eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche bereitzustellen. Unternehmen sollten ihre Webseiten und Vertragsprozesse entsprechend überprüfen, um Abmahnungen und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Auch sollte die technische Umsetzung benutzerfreundlich und rechtskonform erfolgen.