LG München I: der Verkauf einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, ist zulässig…
Dem Urteil liegt eine Klage des Gebrauchtsoftware-Händlers Usedsoft gegen ein IT-Unternehmen zugrunde. Das beklagte Unternehmen hatte gebrauchte Microsoft-Lizenzen bei Usedsoft erworben, nach Lieferung jedoch die Zahlung verweigert. Als Grund gab das Unternehmen Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit an, weil die gekaufte Software aus aufgesplitteten Volumenlizenzen stammte. Dieser Ansicht erteilte das Landgericht München jedoch eine Absage:
„Vorliegend wurde jedoch unstreitig – anders als in dem vom Landgericht München I (Az.: 7 O 7061/06) entschiedenen Fall – keine per Download zur Verfügung gestellte Software verkauft. Die Klägerin hat vielmehr an die Beklagte Microsoft – Software verkauft, die von der Firma Microsoft als Volumenlizenzen mit Masterkopie zur Verfügung gestellt wurde.“
und weiter:
„Stellt jedoch der Softwarehersteller – wie hier Microsoft – von vornherein nur eine Masterkopie mit einer bestimmten Anzahl von Lizenzrechten zur Verfügung, so ist nach Auffassung des Gerichts die Veräußerung der Lizenzrechte jedenfalls dann auf gesonderten Datenträgern zulässig, wenn es zu keiner Vermehrung von Vervielfältigungen der überlassenen Software kommt.“
Das Landgericht nahm in seinem Urteil auch ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Az: 315 O 343/06) und schloss sich dieser Rechtsauffassung an:
„Das Gericht teilt insofern die Rechtsauffassung des LG Hamburg im Verfahren 315 O 343/06, dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft, wirksam möglich ist. Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software, hat sich das Verbreitungsrecht von Microsoft in Bezug auf jedes einzelne eingeräumt Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft.“
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