OLG Jena: Unwirksame Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autohändlers…
Mit einem kürzlich gefälltem Urteil hat der zweite Zivilsenat den Verbraucherschutz im Autohandel gestärkt. Der Kläger hat das beklagte VW-Autohaus auf Schadensersatz wegen eines Motorschadens an einem gebraucht gekauften Pkw in Anspruch genommen; wobei feststand, dass Ursache des (massiven) Motorschadens eine im Autohaus vor dem Kauf fehlerhaft durchgeführte Reparatur war.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Hiergegen hat der Kläger erfolgreich Berufung eingelegt.
Der zweite Zivilsenat hat die Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Autohauses, wonach (alle) Ansprüche von Käufern wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung des Fahrzeugs verjähren, als unwirksam eingestuft. Die Klausel verkürze die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für ausnahmslos alle Käuferansprüche wegen Sachmängeln, also z.B. auch für solche Schadensersatzansprüche, die auf ein grobes Verschulden des Autohauses gestützt seien. Das sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 BGB). Die deshalb unwirksame Klausel führe dazu, dass die (längere) gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte und die (berechtigten) Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23.06.2010, Az.: 2 U 9/10
(vorausgehend: Landgericht Gera, Urteil vom 30.11.2009, Az.: 6 O 962/09)
Hintergrund:
Das (sog.) Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB lautet wie folgt:
„.In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
a) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.“
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