Die Art der Produktpräsentation kann zur Einordnung als (zulassungspflichtiges) Arzneimittel führen…
Erweckt die Präsentation eines Produkts den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel vor. Kann der Hersteller keinen (vollständigen) behördlichen Bescheid vorlegen, der das Produkt als Medizinprodukt einstuft, ist der Verkauf als ein solches zu unterlassen. Das entschied das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.05.2020 (Az.: 6 U 23/20) im einstweiligen Verfügungsverfahren.