LG Frankfurt a.M.: Werbung in illegaler Tauschbörse wettbewerbswidrig…
..wie das LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 9.10.2007 (Az.: 3-08 O 143/07) offenbar entschieden hat.
Die Frankfurter Richter gaben einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung durch den Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. statt. Demnach wurde Arcor ab sofort untersagt, auf der Website „bitreactor.to“ Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen.
Das „Peer to Peer“-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.
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