Wie sich Verbraucher gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren können…
Das LG Coburg weist in einer etwas älteren Pressemitteilung auf eine interessante Entscheidung des LG Coburg und des OLG Bamberg hin.
Ein Anwalt wurde in seiner Privatwohnung von einer Telefongesellschaft angerufen, um ihn als neuen Kunden zu gewinnen. Der Anwalt ging zum Schein auf das Geschäft ein, widerrief allerdings dann den Vertragsschluss und forderte die Telegesellschaft mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Unterlassung auf.
Die Telefongesellschaft vertrat in diesem Verfahren die Ansicht, der Anwalt habe durch die Auftragserteilung am Telefon den Werbeanruf nachträglich gebilligt.
Dieser Ansicht erteilte sowohl das Landgericht Coburg, als auch das Oberlandesgericht Bamberg eine Absage:
„Der unerbetene Werbeanruf habe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn durch das Telefonat sei er in seiner Privatsphäre gestört worden. Hieran ändere auch der von dem Anwalt während des Gesprächs zunächst (zum Schein) erteilte Auftrag nichts. Der Kläger habe nämlich rechtzeitig widerrufen und unmissverständlich von der Telefongesellschaft Unterlassung begehrt.“
Fazit: Auch Privatpesonen können sich gegen unerbetene Werbeanrufe erfolgreich wehren. Um Beweise zu sichern sollte zum Schein auf das Angebot eingegangen werden. Im Anschluss sollte der Vertrag widerrufen und von dem Unternehmen mittels einer Abmahnung die Unterlassung zukünftiger Werbeanrufe verlangt werden.
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