Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten aus Drittstaaten stammende Nachahmungen oder Nachbildungen von Waren zurückhalten dürfen, die in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind…
Befinden sich diese Waren in der Union im Zolllager oder in Durchfuhr, können sie als „nachgeahmte Waren“ oder „unerlaubt hergestellte Waren“ angesehen werden, wenn bewiesen ist, dass sie zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.
Die beiden Rechtssachen betreffen die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Tätigwerden der Zollbehörden bei möglichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch aus Drittstaaten stammende Waren, die sich im Unionsgebiet im externen Versand oder im Zolllager befinden. In diesen so genannten Nichterhebungsverfahren unterliegen Nichtgemeinschaftswaren weder Einfuhr- noch anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen.
Sachverhalt der Rechtssache C-446/09
Im Jahre 2002 inspizierten die belgischen Zollbehörden eine (mit unbestimmtem Zielort) im Hafen von Antwerpen gelagerte Ladung elektrischer Rasierapparate, die aus Shanghai (China) stammten und von Philips entwickelten Modellen von Rasierapparaten ähnelten. Diese Modelle waren durch Eintragungen geschützt, die Philips in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch im Königreich Belgien, ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährten. Da die Zollbehörden vermuteten, dass es sich um „unerlaubt hergestellte Waren“ handele, hielten sie diese zurück.
Philips erhob vor der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Amtsgericht Antwerpen) Klage gegen die an der Herstellung, dem Vertrieb und der Verschiffung der Rasierapparate beteiligten Unternehmen, nämlich Lucheng, Far East Sourcing und Röhlig. Philips beantragte insbesondere die Feststellung, dass diese Unternehmen das ihr für ihre Modelle zustehende Ausschließlichkeitsrecht verletzt hätten, und begehrt u.a. Schadensersatz sowie die Zerstörung der zurückgehaltenen Waren.
Sachverhalt der Rechtssache C-495/09
Im Juli 2008 inspizierten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs (HM Revenue & Customs, im Folgenden: HMRC) am Londoner Flughafen Heathrow eine aus Hong Kong (China) stammende und für Kolumbien bestimmte Ladung Mobiltelefone mit Zubehör. Diese Waren trugen ein mit der Marke Nokia identisches Zeichen. Da HMRC vermutete, dass es sich um nachgeahmte Waren handele, sandte sie Proben an Nokia, die dies bestätigte und die Zurückhaltung der Waren beantragte.
Diesen Antrag lehnte HMRC jedoch mit der Begründung ab, dass Waren, die von einem Drittstaat in einen anderen durchgeführt würden, nicht „nachgeahmten Waren“ im Sinne des Unionsrechts gleichgestellt und folglich nicht zurückgehalten werden könnten. Gegen diese Ablehnung der Zurückhaltung erhob Nokia Klage vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs.
Mit ihren Vorlagefragen möchten die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen und der Court of Appeal (England & Wales), Civil Division, wissen, ob Waren, die aus einem Drittstaat stammen und sich im Unionsgebiet in Durchfuhr oder in einem Zolllager befinden, allein deswegen als „nachgeahmte Waren“ oder „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne des Unionsrechts angesehen werden können, weil sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dort vermarktet zu werden.
In seinem heute erlassenen Urteil prüft der Gerichtshof zunächst die Voraussetzungen der vorläufigen Zurückhaltung von Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren überführt worden sind. Der Gerichtshof erinnert daran, dass in ein Nichterhebungsverfahren überführte Waren nicht allein aufgrund dieser Überführung in der Union geltende Rechte des geistigen Eigentums verletzen können. Dagegen können diese Rechte verletzt sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder sogar vor ihrer dortigen Ankunft Gegenstand einer an die Verbraucher in der Union gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Feilbietens oder einer Werbung sind.
Außer dem Vorliegen einer solchen geschäftlichen Handlung können auch andere Umstände zu einer vorläufigen Zurückhaltung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen. So kann die Zollbehörde, die das Vorhandensein von Waren im Zolllager oder Versand feststellt, die ein in der Union durch ein Recht des geistigen Eigentums geschütztes Produkt nachahmen oder nachbilden, ordnungsgemäß tätig werden, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass einer oder mehrere der an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb der Waren beteiligten Marktteilnehmer zwar noch nicht damit begonnen haben, diese Waren Verbrauchern in der Union zuzuleiten, aber dies zu tun im Begriff stehen oder ihre Handelsabsichten verschleiern.
Solche Anhaltspunkte können insbesondere liegen in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann. Ein solcher Verdacht muss sich immer aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Weiter erläutert der Gerichtshof die Gesichtspunkte, über die sich die zuständigen Stellen Aufschluss verschaffen müssen, um überprüfen zu können, ob bereits zurückgehaltene Waren Rechte des geistigen Eigentums in der Union tatsächlich verletzen. Insoweit betont Gerichtshof, dass Waren, von denen auch nach Prüfung in der Sache nicht erwiesen ist, dass sie zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, nicht als „nachgeahmte Waren“ und als „unerlaubt hergestellte Waren“ angesehen werden können.
Bestimmte Gesichtspunkte erlauben den Nachweis einer solchen Rechtsverletzung, so insbesondere ein Verkauf der Waren an einen Kunden in der Union, eine an Verbraucher in der Union gerichtete Verkaufsofferte oder Werbung oder auch Unterlagen oder Schriftverkehr über die Waren, aus denen sich ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass bei mangelndem Nachweis einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Waren, die in der Union in ein Nichterhebungsverfahren überführt wurden, gegebenenfalls unter anderen im Zollkodex der Union festgelegten Voraussetzungen beschlagnahmt werden können, so insbesondere dann, wenn von ihnen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit ausgeht.
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