• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwälte für IT-Recht . Gewerblichen Rechtsschutz . Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Bildquellen
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bildquelle: KI-generiert Info Info

Landgericht Magdeburg hält Verstöße gegen die DSGVO für nicht abmahnfähig

25. Januar 2019|inAbmahnungen, Allgemein, Datenschutzrecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 18.01.2019, Az. 36 O 48/18, entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern weder abgemahnt noch eingeklagt werden können.

Das Gericht vertritt mit dem Landgericht Wiesbaden (vgl. hier) und dem Landgericht Bochum (vgl. hier) die Ansicht, dass der Sanktionskatalog der DSGVO abschließend geregelt ist und daher Mitbewerber keine Unterlassungsansprüche gegen Konkurrenten wegen Verstöße gegen die DSGVO geltend machen können. Anderer Ansicht waren bislang das Oberlandesgericht Hamburg (vgl. hier) und das Landgericht Würzburg  (vgl. hier), welche Verstöße gegen die DSGVO dagegen (unter Umständen) für abmahnfähig beurteilten.

Im Ergebnis bleibt diese Frage daher weiterhin umstritten und bedarf höchstrichterlicher Klärung.


Aus den Gründen:

„Die Klagebefugnis des Klägers besteht allerdings nicht, soweit er sich auf die Nichteinhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) stützt. Denn die DS-GVO enthält ein abschließendes Sanktionssystem, welches nur der Person, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, Rn. 1.74 b zu § 3 a, zitiert nach beck-online, Stand 37. Auflage 2019).

Die ab dem 22.05.2018 geltende Verordnung regelt selbst umfassend die Durchsetzung der Datenschutzrechte. Sie weist diese Aufgabe in Art. 57 Abs. 1 a DS-GVO den Aufsichtsbehörden die Überwachung und Durchsetzung zu. Sie räumt auch den betroffenen Personen in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO das Recht der Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden ein. In Art. 80 Abs. 1 DS-GVO kann die von der Rechtsverletzung betroffene Person auch Dritte beauftragen, ihre Rechte durchzusetzen. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO erlaubt schließlich auch den Mitgliedstaaten, Regelungen zu schaffen, die diesen Dritten im eigenen Namen und unabhängig von einem Auftrag erlauben, Datenschutzrechte durchzusetzen. Die in Betracht kommenden Organisationen werden in der Norm näher definiert als Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist. Damit umschreibt der Verordnungsgeber sehr präzise, wer – im öffentlichen Interesse – als nicht unmittelbar Betroffener gegen die Verletzung der Daten vorgehen kann. Er legt fest, welchen Anforderungen derjenige genügen muss, der das Recht erhält, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Es entspräche daher nicht mehr dem Willen des Verordnungsgebers, wenn über das Wettbewerbsrecht nun noch weitere Dritte klageberechtigt wären. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus schließen, dass in Art. 77 – 79 DS-GVO den betroffenen Personen auch andere nationale verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe erhalten bleiben sollen (so aber OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17 -, Rn. 57, welches aber letztlich bei den auch hier zu beurteilenden gesundheitsbezogenen Datenschutz keine Marktverhaltensregelung sieht und damit einen Verstoß gegen § 3 a UWG ablehnt). Gerade das ausdrückliche Offenhalten dieser weiteren Optionen ausschließlich für die betroffenen Personen spricht dafür, dass der Verordnungsgeber im Übrigen von einem abschließenden System ausgeht. Schließlich überzeugt auch nicht der Hinweis auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, der jeder Person Schadensersatzansprüche zuspricht, denn der Erwägungsgrund 146 macht deutlich, dass hiermit doch wiederum nur die vorher angesprochenen „betroffenen Personen“ gemeint sind.

Schließlich bietet Art. 58 DS-GVO den Aufsichtsbehörden einen abgestuften Katalog verschiedener behördlicher Maßnahmen, die von einem bloßen Hinweis bis zu einer Geldbuße reichen. Es besteht die Gefahr, dass dieses am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte System unterlaufen wird, wenn daneben das Wettbewerbsrecht mit den erheblichen Streitwerten und Vertragsstrafen Anwendung fände (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Rn. 1.40 g).“

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Sie möchten Ihren Datenschutz DSGVO-konform gestalten?

Modernes Datenschutz-Management und Beratung im Datenschutzrecht

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert Wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwischen Influencern
Bildquelle: KI-generiert Abmahnung wegen „Bestpreis“- Werbung vermeiden
Bildquelle: KI-generiert Gestaltung von Cookie-Bannern und Google Tag Manager nur mit Einwilligung
Bildquelle: KI-generiert ACHTUNG: Abmahnungen müssen strenge gesetzliche Formvorschriften einhalten
Bildquelle: KI-generiert WICHTIGE INFORMATION FÜR ALLE WEBSITE-BETREIBER ! DER EINSATZ VON COOKIES IST NUR MIT EINWILLIGUNG ERLAUBT!
Bildquelle: KI-generiert Streitwert bei Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerten Sie uns auf
Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Markenrechtsmodernisierungsgesetz tritt zum 14.01.2019 in Kraft und bringt neue Markenformen und absolute Schutzhindernisse sowie geändert Verfahren mit… Link to: Markenrechtsmodernisierungsgesetz tritt zum 14.01.2019 in Kraft und bringt neue Markenformen und absolute Schutzhindernisse sowie geändert Verfahren mit… Markenrechtsmodernisierungsgesetz tritt zum 14.01.2019 in Kraft und bringt neue...Bildquelle: KI-generiert Link to: Handwerksbetriebe sollten sich mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers dringend auseinandersetzen… Link to: Handwerksbetriebe sollten sich mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers dringend auseinandersetzen… Bildquelle: KI-generiertHandwerksbetriebe sollten sich mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers dringend...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen