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Offensichtlich fehlendes Wettbewerbsverhältnis macht Abmahnung rechtsmissbräuchlich

28. März 2020|inAbmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Ein Marktteilnehmer der einen anderen Unternehmer abmahnt, obwohl er mit diesem offensichtlich nicht im Wettbewerb steht, handelt rechtsmissbräuchlich. Rechtsverfolgungskosten die dem abgemahnten Unternehmer entstanden sind hat er zu ersetzen (§ 8 Abs. 4 S. 2 UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 28. Februar 2020 (Az.: 6 U 238/19).

Der abgemahnte Kläger betreibt einen Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. In seinem Onlineshop nutzte er eine falsche Widerrufsbelehrung. Der Beklagte, der im Onlineversand Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, mahnte den Kläger daraufhin ab (§ 8 Abs. 1 UWG). Mit seiner Klage verfolgte der abgemahnte Unternehmer Ersatz für die Rechtsanwaltskosten, die er infolge der Abmahnung aufgewendet hat.

Die Vorinstanz ging noch davon aus, dass die Abmahnung nicht nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG unzulässig war. Das OLG Köln stellte aber nun klar, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt, sondern darüber hinaus auch missbräuchlich war. Daher habe der Kläger nicht nur die Abmahnkosten nicht zu tragen, sondern könne zusätzlich seine Rechtsverteidigungskosten geltend machen.

Der Senat führte aus, dass die beiden Unternehmen offensichtlich nicht im Wettbewerb stünden. Aus diesem Umstand könne man schließen, dass es dem Beklagten gerade nicht auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ankam. Der Wettbewerbsverstoß des Klägers berühre die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten schon gar nicht. Motiv für die Abmahnung sei somit nicht das unlautere Verhalten des Klägers gewesen. Vielmehr hätten sachfremde Erwägungen im Vordergrund gestanden.


Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.03.2020 im Volltext:

Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.02.2020 entschieden.

Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.

Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.02.2020 das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskostenaus einem Streitwert von 5.000 € zugesprochen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie – auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei.

Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Websitedes Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmitteln zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren, vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden.

Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Kläger erhalte daher gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2020 -Az. 6 U 238/19.

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