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Bei einer Werbung per elektronischer Post darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden…

2. März 2007/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Seit dem 01.03.07 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Nach § 6 Abs. 2 TMG darf bei einer Werbung per elektronischer Post in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Bei Verstößen gegen diese Kennzeichnungspflichten drohen gemäß § 16 TMG Bußgelder bis 50.000 €. Zudem drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Sie sollten daher dringend Ihre E-Mailwerbung an die neuen gesetzlichen Vorschriften anpassen.


Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…

weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…

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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-03-02 07:41:152021-01-31 12:13:17Bei einer Werbung per elektronischer Post darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden…
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